Risikobewertung nach Kontakt zu COVID

Herr Dr. Kurzweg und Praxis haben untenstehende Risikobögen erstellt, die es Ihnen erleichtern sollen, die Situation besser einschätzen und handeln zu können, nachdem Kontakt der Mitarbeiter*Innen oder Ärzt*Innen mit COVID stattgefunden hat. Die Bögen wurden mit Hilfe der Vorgaben vom RKI erarbeitet.

Zum Download finden Sie die Dokumente auch unter folgendem Link

20 Jahre ÄrzteNetz Hamburg – wir feiern Jubiläum

Liebe Netzmitglieder,

2020 sollte eigentlich das Jahr unserer 20-jährigen Jubiläumsfeier werden, doch manchmal kommen die Dinge anders als geplant. So musste auch unsere Feier – wie so vieles in diesem Jahr – verschoben werden.  

Die Feier holen wir zum 25. Jubiläum nach! Bis dahin möchten wir es nicht versäumen einmal darüber zu sprechen, was uns als ÄrzteNetz Hamburg in den letzten 20 Jahren gelungen ist.

Im Jahre 2000 als ÄrzteNetz Nordwest gegründet, hat sich unser Verein in den Folgejahren des Bestehens auf das Hamburger Stadtgebiet ausgeweitet und ist seit der kürzlich erfolgten Fusion mit dem PraxisNetz Süderelbe nun nahezu in ganz Hamburg vertreten. Seit dem Gründungsjahr können wir mit nunmehr 361 Mitgliedern bestehend aus Haus- und Fachärzt*Innen, Einzel- und Gemeinschaftspraxen, Krankenhäusern, Gesundheitszentren, Apotheken und weiteren in der Medizinbranche Tätigen stolz behaupten, dass es uns gelungen ist, ein funktionierendes, sich gegenseitiges unterstützendes und sogar freundschaftliches Netz zu spinnen.

Gemeinsam mit unseren aktiven Mitgliedern und dem engagierten Vorstandsteam stehen wir ein für die Förderung einer qualitativ hochwertigen wohnortnahen haus- und fachärztlichen Patientenversorgung. Um dieses übergeordnete Ziel zu verfolgen, verbünden wir uns für die Interessen der niedergelassenen selbstständigen und freien Ärzt*Innen und kooperieren mit Krankenhäusern und Gesundheitszentren. Und das weiterhin als eigenständiger und finanziell unabhängiger Verein.

Wir unterstützen unsere Mitglieder mit Qualitätszirkeln, einem facharztübergreifenden Terminpool, Gratis-Fortbildungen und Einkaufsgemeinschaften, handeln Kooperationen aus und binden die Mitglieder in unsere digitalen Kommunikationskanäle mit ein – hoffentlich bald auch in Form von Webinaren. Neben der Vernetzung von Kolleg*Innen bieten wir damit in vielerlei Hinsicht einen echten Mehrwert für die Mitgliedschaft. Wir arbeiten stetig daran, zeitgemäße Lösungen für die Belange unserer Mitglieder zu finden und stehen ihnen als vertrauensvoller Partner zur Seite.

Auch wenn 2020 nicht das Jahr der großen Veranstaltungen ist, möchten wir Ihnen für Ihre Mitgliedschaft und Mitarbeit danken. Wir freuen uns über Ihre Beteiligung.

Unser ÄrzteNetz Hamburg e.V.

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Überblick zum ÄrzteNetz Hamburg e.V.

Entwicklung des ÄN

  • 2000 gegründet als ÄrzteNetz Hamburg Nordwest, seit 2007 eingetragener Verein
  • 2010 Gründung der Tochtergesellschaft GfgA (Gesellschaft für geschäftliche Aktivitäten) zur Verbesserung der Handlungsoptionen des ÄN
  • 2011 Einrichtung einer Notfallpraxis des ÄN im Albertinen-Krankenhaus, wirtschaftlicher Betrieb bis Ende 2014, da KV-veranlasste Schließung
  • 2011 umbenannt in ÄrzteNetz Hamburg e.V.
  • Seit 2017 über 300 Mitglieder
  • 2019 Innovation der Außendarstellung des ÄN auf digitaler Basis (Homepage, soziale Medien, Newsletter für Mitglieder rein digital jede Woche)
  • 2020 Fusion mit dem PraxisNetz Süderelbe (PNS)

Zweck und Ziele im Netzverbund

Interessengemeinschaft niedergelassener selbstständiger und freier Ärzt*Innen in Hamburg

Förderung einer qualitativ hochwertigen wohnortnahen haus- und fachärztlichen Patientenversorgung

Förderung der sektorenübergreifen Kooperation mit Krankenhäusern und Gesundheitsdienstleistern

Aktuelle Mitgliederzahlen

  • Mitgliederzahl Stand August 2020: 361 Mitglieder
  • 201 Haus- und Fachärzt*Innen fast aller Fachrichtungen in 148 Einzel- und Gemeinschaftspraxen, 8 Krankenhäuser, 9 Gesundheitszentren, mehrere Apotheken, mehrere Physiotherapiepraxen, ein Akustiker, Sanitätshaus, Orthopädie-Schuhhäuser, mehrere Pflegedienste, ein Senioren- und Pflegeheim, eine Firma für Qualitätsmanagement, einen qualifizierten Krankentransport
  • Außerdem 130 außerordentliche Mitglieder (dazu zählen Kolleginnen und Kollegen großer Gemeinschaftspraxen, die mehr als vier selbstständige Partner haben sowie angestellte Ärzt*Innen)   

Typische Merkmale unseres ÄrzteNetzes

  • Gesundheitszentren des ÄNHH in den Hamburger Stadtteilen zur flächendeckenden Netzpräsenz für Ärzte und Patienten
  • Vertretung für die Netzmitglieder in Standesorganisationen, Fachausschüssen und Beiräten von KV und Ärztekammer
  • Qualitätszirkel (auch fachübergreifend) für die Ärzt*Innen
  • Terminpool zur facharztübergreifenden Patientenzuweisung mit kurzen Wartezeiten
  • Service Hotline für Patienten 24 Stunden am Tag an 365 Tagen im Jahr
  • Gratis-Fortbildungen für medizinisches Personal und Ärzt*Innen
  • Einkaufsgemeinschaft zum günstigen Einkauf des Praxisbedarfs
  • Kooperationen mit Banken und Unternehmen außerhalb des Netzes zum wirtschaftlichen Nutzen der Mitglieder
  • Ablehnung rein gewinnorientierter MVZs mit nichtmedizinischen Investoren
  • Förderung der digitalen Kommunikation innerhalb des Netzes
  • Förderung der Präsenz des ÄN und seiner Mitglieder in den sozialen Medien
  • Einjährige Förderung einer von den Mitgliedern gewählten karitativen Einrichtung

Rundschreiben der KV Nr. 73: Corona-Tests für Reise-Rückkehrer – Optionen, Termine, Abrechnung

Behörde erweitert Test-Optionen für Bürger

Die „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ hat weiteren Bevölkerungsgruppen einen Zugang zu einem Corona-Test eröffnet. Auf der Basis der entsprechenden Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums müssen nun Personen, die vom Gesundheitsamt individuell dazu aufgefordert wurden und Menschen, die in ein Alten- oder Pflegeheim einziehen oder in eine Rehabilitationseinrichtung überwiesen werden, einen Corona-Test absolvieren. Die Behörde hat die KV mit der Durchführung beauftragt.

Kontaktpersonen: Menschen, die mit positiv getesteten Menschen in Kontakt waren, können vom Gesundheitsamt aufgefordert werden, einen Test durchführen zu lassen. Solche Kontakte können beispielsweise bei einem Restaurant-Besuch entstanden sein. Niemand kann sich selbst zu einer Kontaktperson ernennen; dies ist nur und ausschließlich über das Gesundheitsamt möglich.

Diese Kontaktpersonen sollen in der Regel durch den fahrenden Notdienst (Arztruf Hamburg 116 117) getestet werden. Die Abrechnung erfolgt dann über die GOP 98245 und ist mit 95 Euro dotiert; die Labor-Anforderung erfolgt über das OEGD-Formular, das in den Einsatzwagen vorrätig sein wird. Jede weitere Kontaktperson, die im Rahmen eines solchen Besuches getestet wird, muss mit der GOP 98246 abgerechnet werden, das Honorar beträgt 25 Euro.

Kostenträger sind die zuständigen Gesundheitsämter. Das zuständige Gesundheitsamt erlässt die Aufforderung an die Kontaktperson, sich testen zu lassen. Sie können das Gesundheitsamt dieser Aufforderung entnehmen. Um eine Abrechnung möglich zu machen, haben wir den Gesundheitsämtern IK- und VK- Nummern zugeordnet. Diese sind in der Abrechnung an Stelle einer Krankenkasse-IK- bzw. VKNR einzugeben.

  • Gesundheitsamt Altona (IK 100002805, VKNR 02805)
  • Gesundheitsamt Bergedorf (IK 100002806, VKNR 02806)
  • Gesundheitsamt Eimsbüttel (IK 100002807, VKNR 02807)
  • Gesundheitsamt Hamburg-Mitte (IK 100002808, VKNR 02808)
  • Gesundheitsamt Hamburg-Nord (IK 100002809, VKNR 02809)
  • Gesundheitsamt Harburg (IK 100002810, VKNR 02810)
  • Gesundheitsamt Wandsbek (IK 100002811, VKNR 02811)

Es ist nicht auszuschließen, dass solche Personen auch in der Praxis um einen Test nachsuchen. Hierfür werden ebenfalls 25 Euro vergütet (GOP 98246). Für die Abrechnung müssen Sie Namen, Geburtsdatum und Adresse der Kontaktperson sowie die IK/VKNR und den Namen des jeweilig beauftragenden Gesundheitsamtes angeben. Die IK- und VKNR müssen per Hand im PVS hinterlegt werden. Wählen Sie hierfür im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter Stammdaten „Neue Krankenkasse hinzufügen“. Anschließend gelangen Sie in den Krankenkassenstamm, in dem Sie die neue Kasse anlegen. Hier können Sie die Daten des Kostenträgers eintragen. Bei Fragen zur Eingabe im PVS wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Vertriebspartner oder Systembetreuer.

Alten- und Pflegeheim, Überweisung zur stationären Rehabilitation: „Ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen“ (Infektionsschutzgesetz), die in ein entsprechendes Alten- oder Pflegeheim einziehen, müssen vor dem Einzug ebenfalls auf das SARS CoV-2-Virus getestet werden. Gleiches gilt für Menschen, die eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen wollen. Die entsprechenden Personen erhalten vom betroffenen Alten- oder Pflegeheim oder der Reha-Einrichtung einen OEGD-Schein, den sie beim Arzt zur Legitimation vorlegen müssen. Für die Testung gilt die GOP 98244, das Honorar beträgt 25 Euro.

Für die Abrechnung müssen Sie Namen, Geburtsdatum und Adresse der Person sowie die Daten des Kostenträgers (VKNR 02813, Sozialbehörde G21-Covid-19) angeben Die VKNR muss ebenfalls per Hand im PVS hinterlegt werden.

Abrechnung Labor: Das Honorar für die entsprechende Labordiagnostik beträgt 50,50 € (inkl. Versandmaterial und Transportkosten). Die Abrechnung erfolgt monatlich über die KV Hamburg. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren der Laborleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Bechtloff (Tel.: 040/ 22802 353; timo.bechtloff@kvhh.de).

Eine aktuelle Übersicht der verschiedenen Testanlässe/ Personengruppen/Abrechnungswege finden Sie auf der Internetseite: (https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2010/02/193/corona-testsin-praxenbersicht_2.pdf)

Nutzen Sie die Online-Reservierung für Corona-Test-Termine!

Wenn Sie in Ihrer Praxis Corona-Tests durchführen, bietet Ihnen die KV Hamburg die Möglichkeit an, entsprechende Termine online buchen zu lassen. Dieser sehr aufwandsarme Weg hat sich bereits bei der Installierung der „Infektpraxen“ im April bewährt. Sie können so viele Termine oder Blockzeiten in der Terminplattform der TSS einstellen, wie Sie mögen.

Die Bürger sollen künftig einen Termin zur Testung auf Corona über die Homepage www.116117.de selbständig buchen können. Wir werden diese Möglichkeit freischalten, sobald ausreichend Termine eingetragen sind. Hierzu wurde für jeden Arzt ein zusätzliches Terminprofil in der Datenbank der TSS zur Verfügung gestellt, das den Zusatz „Untersuchung auf Coronavirus“ beinhaltet. Dieses Terminprofil können Sie nutzen, um Termine zur Coronatestung freizugeben. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen wollen oder nicht, ist Ihnen freigestellt. Bitte beachten Sie aber, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht.

Die Einstellung der Termine auf die Coronatestung erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS-Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/1012.

Abrechnungshinweise für Testungen bei Reiserückkehrern

In den Ausgaben 71 und 72 des Telegramms haben wir Sie bereits über die Besonderheiten des Leistungsumfanges, sowie der Labor-Beauftragung und der Vergütung der Corona-Testung bei Reiserückkehrern aus dem Ausland informiert. An dieser Stelle reichen wir Ihnen nun die erforderlichen Informationen zur Abrechnung nach.

Durchgeführt werden darf die Abstrichentnahme von Vertragsärzten, von KV- betriebenen Testzentren sowie von Privatärzten. Die Veranlassung der Testung erfolgt auf dem Muster OEGD. Bis dies über den PAV bezogen werden kann, können Sie hierfür übergangsweise das Muster 10c verwenden. Nicht-Vertragsärzte müssen der KV-Hamburg vorab mitteilen, dass Sie eine Testung gemäß RVO § 4 Abs. 2 Nr. 4a durchführen und abrechnen möchten. Die Teilnahme der Nicht- Vertragsärzte muss formlos per Email (corona-ausland@kvhh.de) angezeigt werden.

Die Vergütung für alle mit dem Abstrich verbundenen Leistungen (Abstrich, Beratung und ggf. Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis) mit Ausnahme der Laborleistungen beträgt pauschal 15 Euro. Gebührenordnungspositionen des EBM wie z. B. die Grund-/ Versicherten- oder Konsultationspauschale sind parallel nicht abrechnungsfähig.

Die Abrechnung der Abstrichentnahme und Test-Beauftragung erfolgt quartalsweise, jedoch nicht über die reguläre Quartalsabrechnung. Stattdessen muss ein gesonderter Weg mit einer eigenständigen Abrechnungserklärung und einer auszufüllenden Häufigkeitstabelle gegangen werden (beide Dokumente erhalten Sie zum Download auf unserer Homepage unter https://www.kvhh.net/kvhh/pa- ges/index/p/1409).

1. Abrechnungserklärung
Die Abrechnungserklärung drucken Sie sich aus, versehen diese mit Ihrem Praxisstempel und Ihrer Unterschrift, ergänzen falls erforderlich die weiteren Felder und schicken das Dokument eingescannt und als PDF gespeichert per Email an corona-ausland@kvhh.de.

2. Häufigkeitstabelle
Die von Ihnen durchgeführten Abstriche müssen in einer Häufigkeitstabelle festgehalten und am Quartalsende zur Abrechnung eingereicht werden.
– Sie füllen alle erforderlichen Felder aus (Name, Vorname, LANR, Anzahl der Abstriche)
– Wichtig: Sie geben die Anzahl der Abstriche je Monat an
– Am Quartalsende schicken Sie uns die Tabelle im Excel-Format (.xlsx) ebenfalls per Email an corona-ausland@kvhh.de.

Die für die Abrechnung zu übermittelnden Daten dürfen keinen Bezug zur getesteten Person aufweisen. Die personengebundene Dokumentation erbrachter Leistungen muss jedoch in der Praxis erfolgen und ggf. auf Nachfrage der KV Hamburg nachweisbar sein.

Die Kosten für die Labordiagnostik nach der RVO werden bis zu einem Betrag von 50,50€ (inkl. Versandmaterial und Transportkosten) übernommen. Die Abrechnung erfolgt monatlich über die KV Hamburg. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren der Laborleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Bechtloff (Tel.: 040/ 22802 353; timo.bechtloff@kvhh.de).

Alle stets aktuellen Informationen hierzu erhalten Sie auch auf unserer Homepage sowie in der Sonderausgabe „Corona“ des Abrechnungs-Newsletters.

Keine Tests für Schulklassen und Kitas in Arztpraxen

Immer mal wieder werden ganze Schulklassen – vor allem aus der Grundschule – und Kita-Kinder zu Tests in die Praxen niedergelassener Ärzte geschickt. Hintergrund ist in der Regel, dass in der Klasse oder der Kita ein Kind positiv getestet worden war. Dieses Vorgehen entspricht nicht den Absprachen zwischen KV und Schuldbehörde, die Tests können in den Praxen nicht durchgeführt und abgerechnet werden. Daran ändern auch telefonische Voranmeldungen in den Praxen nichts.

Solche Klassen oder Kitas werden vom DRK nach Aufforderung durch die Schulbehörde getestet. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gibt es hierfür keine Abrechnungsmöglichkeit. Wenn Sie mit einem solchen Ansinnen konfrontiert wurden, bitten wir Sie schriftlich um Mitteilung, damit wir die Schulbehörde informieren können (infocenter@kvhh.de).

Ärzte dürfen keine Quarantäne anordnen

Einige Ärztinnen und Ärzte verbieten getesteten Personen, ihre Wohnung zu verlassen, zumindest bis zum Vorliegen des Testes. Zu solch einer quarantäne- ähnlichen Anordnung sind Ärzte nicht befugt; dies kann nur das Gesundheitsamt. Ärzte können lediglich die Empfehlung aussprechen, sich nicht in die Öffentlichkeit zu begeben. Wenn die Diagnose ein entsprechendes Ergebnis erbringt, kann auch eine AU ausgestellt werden.

Laborergebnisse: Hinweise zur Benachrichtigung

Aufgrund des stark erhöhten Anrufaufkommens bei der KVH, möchten wir bezüglich der Veröffentlichung von Testergebnissen noch ein paar Hinweise mitteilen, die Sie den Patienten mit auf den Weg geben können.

Die Testergebnisse aus den Testzentren der KVH (Farmsen/Altona), den Notfallpraxen und aus dem fahrenden Notdienst (116117) sind für die Patienten unter Verwendung der Labornummer über die Homepage der KVH (https://www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/1424) einsehbar.

Die Ergebnisse können in der Regel 2-3 Werktage nach Abstrichentnahme eingesehen werden. Erfolgt der Abstrich zum oder am Wochenende, kann sich die Veröffentlichung entsprechend verlängern. Da die Labore stark ausgelastet sind, kann es grundsätzlich zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Proben und damit zu einer verzögerten Veröffentlichung der Ergebnisse kommen. Die Veröffentlichungen werden regelmäßig aktualisiert.

Amtliche Veröffentlichungen

Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekannt gegeben:

Verträge:
Vertrag zur Durchführung von Testungen auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) mit der Freien- und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, ab 19.August 2020

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/nr-73-vom-2020-08-24.pdf

Rundschreiben KV Hamburg: Corona Test-Zentren, Reiserückkehrer, Abrechnungshinweise

Test-Zentren sollen Arztpraxen entlasten

Über die Sinnhaftigkeit der Teststrategie der Politik lässt ich trefflich streiten. So liegt die „Trefferquote“ der Testzentren am Flughafen und unserer eigenen um die 1 Prozent – und damit unter dem Durchschnitt der Quote, die wir in den vergangenen Monaten im Arztruf Hamburg hatten. Ob sich der enorme Aufwand und die Blockierung der Testkapazitäten hierfür lohnt, darf durchaus hinterfragt werden.

Gleichwohl haben die Reiserückkehrer nicht nur einen Anspruch auf diese Testung, sondern – sofern sie aus einem Risikogebiet kommen – sie sind sogar verpflichtet, den Test durchführen zu lassen. Um Ihre Arztpraxis vor einem unkontrollierten Ansturm solcher Menschen zu schützen, haben wir uns entschlossen, Testzentren einzurichten, in denen nur Testabstriche genommen werden.

Jeweils ein Zentrum haben wir in den Notfallpraxen in Altona nd Farmsen eingerichtet, ein weiteres wird in der Nähe von Hbf und ZOB folgen. Die Zentren werden enorm gut angenommen, es wird nahezu ohne Pause abgestrichen.

Wir hoffen, dass wir mit dieser Abkehr von der bisherigen Strategie der KV Hamburg in Ihrem Sinne gehandelt haben. Die vom Bundesgesundheitsministerium dekretierte ärztliche Vergütung von 15 Euro pro Abstrich ist nicht attraktiv und allenfalls dann akzeptabel, wenn die Testungen konzentriert und in hoher „Taktzahl“ erfolgen. Dies ist nicht zu gewährleisten, wenn die Testwilligen in den normalen Praxisablauf integriert werden sollen.

Trotzdem kann natürlich jeder Arzt auch solche Abstriche anbieten. Wir wissen, dass dies häufig in „Infektionssprechstunden“ konzentriert wird – einmal, um die infektiösen von den nicht infektiösen Patienten zu trennen aber auch, um die Schutzmaßnahmen effizient einsetzen zu können. Für den Fall, dass Sie solche Sprechstunden eingerichtet haben, bieten wir Ihnen an, diese über unserer Temrinvergabeplattform buchen zu lassen.

Buchungsmöglichkeit für Corona-Test-Termine

Zur Erleichterung der Durchführung der o. g. Testungen hat die KV Hamburg die Möglichkeit geschaffen, dass die Patienten einen Termin zur Testung auf Corona über die Termminplattform buchen. Hierzu wird für jeden Arzt ein zusätzliches Terminprofil in der Datenbank der TSS zur VErfügung gestellt, das den Zusatz „Untersuchung auf Coronavirus“ beinhaltet. Dieses TErminprofil können Sie nutzen, um Termine zir Coronatestung freizugeben. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen wollen oder nicht, ist Ihnen freigestellt. Bitte beachten Sie aber, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht.

Die Einstellung der Termine auf die Coronatestung erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS-Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/1012.

Veranlassung der Testungen bei Reiserückkehrern aus dem Ausland

Veranlasst werden die Testungen bei Reiserückkehrern aus dem Ausland, unabhängig davon, ob es sich um ein Risikogebiet handelt, oder nicht, mittels dem Formular „OEGD“. Hierzu sind die neuen Felder „RVO“ und „§4 Nr. 4a) RVO Auslandsaufenthalt“ anzukreuzen. – Da dieses Formular jedoch voraussichtlich erst im September zur Verfügung steht, wird alternativ auf das Formular „Muster 10C“ zurückgegriffen. Hierzu trägt der Arzt das Wort „Rückkehrer“ unter der Zeile „Test nach Meldung erhöhtes Risiko durch Corona-Warn-App“ ein. Steht Ihnen auch dieses Formular nicht zur Verfügung, benutzen Sie das Formula „Muster 10“. Hier markieren Sie das Formualr mit dem Hinweis „Rückkehrer“.

Abrechnungshinweise für Testungen bei Reiserückkehrern aus dem Ausland

Die Abstrichentnahme sowie die Test-Veranlassung für Reiserückkehrer aus dem Ausland werden nicht in der normalen Quartalsabrechnung abgerechnet. Anlehnend an die Abrechnung der Laborleistungen, möchten wir auch für diese Leistungen einen möglichst unbürokratischen Weg der Abrechnung gestalten.

Die Bedingungen hierzu befinden sich aktuell in interner Abstimmung. Fest steht jedoch schon, dass die zur Abrechnung übermittelten Daten keinen Bezug zur getesteten Person aufweisen dürfen. Dennoch die Dokumentation in der Praxis namentlich erfolgen muss.

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/nr-72-vom-2020-08-13.pdf

Übersicht der KBV: Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis

Viele Arztpraxen werden derzeit mit Testwünschen von Urlaubsrückkehrern konfrontiert. Zum aktuellen Stand der Dinge bezüglich des Ablaufs dieser Testungen hat die KBV ein Schaubild veröffentlicht, das wir hier gerne mit Ihnen teilen möchten:

Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/KBV_UebersichtCoronatest.pdf

KV Hamburg Information zur Testung von Lehrkräften und Beschäftigten an Hamburger Schulen

Anspruch

  • Anspruch hat jeder Beschäftigte an einer Schule in Hamburg, also beispielsweise Lehrer, Sekretariatskräfte oder Hausmeister.
  • Der Anspruch beginnt mit dem letzten Tag der Schulferien am 5. August 2020
  • Der Vertrag läuft zunächst erst einmal bis zum 2. Oktober 2020
  • Der Berechtigte erhält zur Legitimation einen Berechtigungsschein der Schulbehörde; diesen bringt er zum Arztbesuch mit.
  • Der Berechtigungsschein wird in der Arztpraxis aufbewahrt; er ist nicht zur Abrechnung einzureichen.
  • Der Arzt/die Arztpraxis informiert den Berechtigten über das Testergebnis
  • Gilt für GKV-Versicherte und Nicht-GKV-Versicherte

Abstrich

  • Gemäß Vertrag dürfen nur Vertragsärzte mit Sitz in Hamburg den Abstrich vornehmen.
  • Der Arzt erhält 25 Euro pro Abstrich. Abgerechnet wird die Nummer 98243.
  • Die Abrechnungen von Arzt und Labor müssen unter der VKNR 02804 erfolgen, damit die Kosten identifiziert und der Schulbehörde in Rechnung gestellt werden können.
  • Die VKNR 02804 muss per Hand im PVS hinterlegt werden. Wählen Sie hierfür im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter Stammdaten „Neue Krankenkasse hinzufügen“. Anschließend gelangen Sie in den Krankenkassenstamm, in dem Sie die neue Kasse anlegen. Hier können Sie die Daten des Kostenträgers (Behörde für Schule und Berufsbildung [BSB], VKNR 02804, gültig ab 01.07.2020) eintragen. Zusätzlich ist die IK-Nr.000002804 zu verwenden. (Bei Fragen zur Eingabe im PVS wenden SIe sich bitte an Ihren zuständigen Vertriebspartner oder Systembetreuer.)
  • Die Auszahlung der entsprechenden Gelder erfolgt mit der Quartalsberechnung.

Formular

  • Zur Anforderung beim Labor wird das Muster 10 (nicht 10 C!) genutzt.

Beauftragung Labor

  • Das Labor wird vom Arzt ausgesucht.
  • Laborärzte rechnen die GOP 32811 für den Nukleinsäurenachweis und die GOP 12221 für die ärztliche Leistung ab. Mit der Pauschale 40101 werden die Kosten ür Transport und Übermittlung des Untersuchungsergebnisses erstattet.

Übermittlung Testergebnis durch das Labor

  • An die Arztpraxis, die den Test veranlasst hat.

Kodieren nach ICD-10 durch die Arztpraxis

  • Kodierung der Testung: Z11 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten und U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
  • Im Falle eines negativen Testergebnisses ändert sich die Kodierung nicht.
  • Bei positivem Testergebnis ist wie folgt zu kodieren: U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen und Z22.8 G Keimträger sonstiger Infektionskrankheiten.

Meldepflichten

  • Meldung aller klinisch-epidemologischen Verdachtsfälle, aller laborbestätigten COVID-19-Fälle und aller Krankheits- und Todesfälle sowie Meldung nach Genesung eines COVID-19-Patienten – innerhalb von 24 Stunden an das jeweilige Gesundheitsamt

Quelle KVH Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Stand 6.08.2020