Rundschreiben der KV Nr. 75: Patienten mit und ohne Symptome, Test des eigenen Praxispersonals, Fragen zur Abrechnung

Hinweise durch den Test-Dschungel
Die vielfältigen Aktivitäten der Behörden auf Bundes- wie Landesebene haben einen auch für Beteiligte nicht immer gut zu durchschauenden Dschungel an Behandlungs- und Testmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen. Mit diesem Telegramm wollen wir Hinweise geben, wie man sich in diesem Dschungel zurechtfinden kann.


Das Wichtigste: Die Homepage der KVH

Die Maßnahmen zur Pandemie werden in der Regel extrem kurzfristig getroffen und verändert. So hatten die Testverordnungen des Bundesgesundheitsministeriums Vorläufe von wenigen Stunden, bis sie in Kraft traten. Wir veröffentlichen alle validen Informationen unmittelbar nach Erhalt auf unserer Homepage („Corona – Informationen für die Praxis“). Bitte verfolgen Sie diese Informationen aufmerksam; wir empfehlen, einmal am Tag nachzuschauen, ob es Änderungen oder Ergänzungen gegeben hat. Zudem informieren wir Sie regelmäßig in unserem KVH-Abrechnungsnewsletter zu neuen Abrechnungsmodalitäten und Leistungsziffern.


Patienten mit Symptomen
Patienten, die Erkältungssymptome aufweisen, sollen nach der Empfehlung der KV Hamburg zunächst ihren Hausarzt aufsuchen oder einen anderen niedergelassenen Arzt. Ist dies nicht möglich, stehen die Notfallpraxen oder der „Arztruf Hamburg“ (116 117) zur Verfügung. Ist eine Testung aufgrund der Symptomatik aus Ihrer Sicht erforderlich, kann die GOP 02402 seit dem 01.10.2020 auch für den Abstrich bei symptomatischen Patienten abgerechnet werden. Diese GOP ist auch neben der Grund-, Konsiliaroder Notfallpauschale berechnungsfähig. Ebenfalls abrechnungsfähig ist ein Hausbesuch. Bitte denken Sie daran, die „Corona Kennziffer“ 88240 anzusetzen sowie die Kennziffer 32006, damit der Wirtschaftlichkeitsbonus im Labor nicht verloren geht. Das Labor wird beauftragt mit dem Muster 10 C (GOP 32816).


Bürger ohne Symptome
Bürgerinnen und Bürger, die keine Symptome verspüren, können sichern bestimmten Umständen ebenfalls auf das „Corona Virus“ testen lassen. Diese Testung kann – sofern möglich – in jeder Arztpraxis durchgeführt werden (Sie sind aber nicht dazu verpflichtet), sowie im Test-Zentrum der KV Hamburg am Hauptbahnhof. Grundsätzlich gilt, dass zur Inanspruchnahme des Tests eine Berechtigung vorliegen muss. Dies kann die „Corona-Warn-App“ sein, wenn diese aufgrund eines Kontakts mit einem Infizierten „ein erhöhtes Risiko“ gemeldet hat oder eine Bescheinigung eines Gesundheitsamtes. Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland müssen durch Hotel- oder Transportrechnung nachweisen, dass sie von dort eingereist sind, Angestellte von Schulen weisen durch eine Bescheinigung der Schulbehörde die Berechtigung auf einen Test nach. Alle übrigen Berechtigten haben eine Bescheinigung oder Aufforderung des Gesundheitsamtes oder anderen berechtigten Einrichtungen. Die Fallkonstellationen im Einzelnen:


Kontaktpersonen
Bei Menschen, die mit einem positiv getesteten Menschen in Kontakt waren, wird vom zuständigen Gesundheitsamt eine Quarantäne (häusliche Isolation) oder – ganz selten – ein Corona-Test angeordnet, wenn bestimmte Kriterien an die Kontaktintensität (Kategorie 1) erfüllt sind. Nach der neuen Testverordnung haben diese Menschen einen Anspruch auf einen Corona-Test. Niemand kann sich selbst zu einer Kontaktperson ernennen; dies ist in der Regel nur über das Gesundheitsamt möglich. Diese Personen erhalten eine schriftliche Quarantäne- und/oder Testanordnung. Für einen Arztbesuch oder einen Besuch im Testzentrum der KV Hamburg dürfen diese Kontaktpersonen die verhängte Quarantäne ausnahmsweise verlassen, wenn auch nicht die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Die Quarantäneanordnung gilt in Hamburg gleichzeitig als Feststellung einer Kontaktperson und als Nachweis einer Testberechtigung. Darüber hinaus hat nun auch der Arzt das Recht, diese Kontaktpersonen festzustellen und dann zu testen. Als „Kontakt“ wird in der Rechtsverordnung des BMG definiert, wer „insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS Cov-2 infizierten Person hatte“. Das entspricht den Kontaktpersonen der Kategorie 1, also derjenigen, die in Quarantäne müssen. Als Kontaktfrist werden die „letzten zehn Tage“ angegeben. Eine solche Situation kann in der Arztpraxis auftreten, wenn die Kontaktpersonen mit der infizierten Person in die Praxis gekommen sind bevor das Gesundheitsamt diese als Kontaktpersonen benachrichtigt hat (Beispiel: Familie). Die Abrechnung erfolgt gemäß der neuen Testverordnung wie bei allen anderen Testungen von asymptomatischen Menschen über die KV zu Lasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. So erhalten Sie für die Abstrichnahme jeweils 15 Euro. Wie die Abrechnung ganz konkret erfolgen wird, wird in den nächsten Tagen von der KBV festgelegt. Für die Laboranforderung wird das Formular OEGD genutzt und das Feld „§ 2 RVO Kontaktperson“ angekreuzt.

Testung von Personen vor Aufnahme in Rehaeinrichtung, Pflegeheim, vor ambulanter OP, Dialyse und Krankenhausaufnahme

„Ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen“ (Infektionsschutzgesetz), die in ein entsprechendes Alten- oder Pflegeheim einziehen, müssen vor dem Einzug ebenfalls auf das SARS CoV-2-Virus getestet werden. Gleiches gilt für Menschen, die eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen wollen. Nach der neuen RVO kommen nun noch Testungen von Personen zur Aufnahme in Dialyseeinrichtungen und zu ambulanten Operationen hinzu. Wir klären gerade mit der Sozialbehörde, wie die entsprechenden Personen eine eindeutige Legitimation zur Testung erhalten können, um sie beim Arzt vorzulegen. Für die Abrechnung gilt dasselbe wie für Kontaktpersonen. Für die Laboranforderung wird auf dem Formular OEGD das Feld „§ 4 Nr. 1-3 RVO Verhütung der
Verbreitung“ angekreuzt. Alle neu aufzunehmenden (teil-)stationären Patienten in Krankenhäuser sind
ebenfalls mittels PCR auf das Coronavirus zu testen. Die Vergütung für diese Leistung wird weiterhin über die Krankenhausfinanzierung abgegolten. Sollten Vertragsärzte den Abstrich erbringen, gilt das als Privatleistung, deren Vergütung mit dem Krankenhaus zu vereinbaren ist.


Einreise aus ausländischem Risikogebiet:
Menschen, die aus einem Risikogebiet im Ausland nach Deutschland einreisen, sind verpflichtet, sich auf das SARS Cov-2-Virus testen zu lassen. Dieser Test muss innerhalb von zehn Tagen nach Einreise durchgeführt werden. Die aktuell vom Robert-Koch Institut als Risikogebiet eingestuften Länder oder Regionen sind unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete einsehbar. Der Einreisende muss sich durch Boarding-Pass, Ticket oder Hotelrechnung oder ähnliches ausweisen. Für die Testung erhalten Sie jeweils 15 Euro. Die Abrechnung erfolgt wie bei Kontaktpersonen. Für die Laboranforderung wird auf dem Formular OEGD das Feld „§ 4 Nr. 4 a RVO Risikogeb./Auslandsaufenthalt“ angekreuzt.


Einreise aus inländischem Risikogebiet:
Das RKI weist auch inländische Risikogebiete aus. Reiserückkehrer aus solchen Gebieten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Testung. Allerdings kann das Gesundheitsamt einen Test anordnen. Dann gilt das unter „Kontaktperson“ gesagte.


Corona Warn-App:
Wenn die „Corona Warn-App“ eine Meldung „erhöhtes Risiko“ ausweist, hat die betreffende Person das Recht auf eine Testung. Auch diese Testung wird nun ausschließlich nach den Regeln der Rechtsverordnung abgerechnet. Daher gilt auch hier das Prozedere, das unter „Kontaktpersonen“ beschrieben ist. Für die Laboranforderung wird auf dem Formular OEGD das Feld „§ 2 RVO Meldung Corona-Warn-App“ angekreuzt.

Beschäftigte an einer Hamburger Schule
Der Vertrag der KV Hamburg mit der Schulbehörde ist bis zum 22. Dezember verlängert worden. Alle Beschäftigten einer Hamburger Schule (also nicht nur Lehrer, sondern auch Sekretariatskräfte und Hausmeister) können sich in einer Arztpraxis oder dem Testzentrum auf Corona testen lassen. Hierzu legen Sie eine Bescheinigung der Schulbehörde vor. Abgerechnet wird über die Hamburger GOP 98243, das IK Nr. 100 002 804 und die VKNR 02804. Die Bescheinigung der Schulbehörde verbleibt bei Ihren Unterlagen. Der Laborauftrag wird über das Muster 10 (!) angefordert. Angegeben
wird die GOP 32811 (Testung für den Nukleinsäurenachweis). Eine jeweils tagesaktuelle Übersicht der verschiedenen Testanlässe/Personengruppen/Abrechnungswege finden Sie auf unserer Internetseite KVHH (https://www.kvhh.net/de/informationen-zur-corona-pandemie.html).


Test des eigenen Praxispersonals
In Arztpraxen können jetzt auch eigene Mitarbeiter getestet werden, sofern ein positiver Fall bei Mitarbeitern oder im Patientenstamm aufgetreten ist (Ausbruch). Der PCR-Test wird über den Gesundheitsfonds erstattet. Außerdem können in regelmäßigen Abständen anlassfreie Corona-Testungen durchgeführt werden. Hierbei sollen Antigentests (Schnelltests oder Labortests, sobald verfügbar) verwendet werden. Die Labor- bzw. Sachkosten für den Antigentest werden übernommen. Der Antigenschnelltest wird in Höhe der tatsächlichen Beschaffungskosten, jedoch bis maximal 7,00 Euro übernommen. Für den Abstrich an den eigenen Beschäftigten kann allerdings keine Abrechnung vorgenommen werden.


Offene Fragen zur Abrechnung
Nicht alle Abrechnungsfragen sind schon geklärt Die KBV hat hierzu mitgeteilt, dass die Rechtsverordnung ein besonderes Abrechnungsverfahren mit der KV vorsieht. Demnach sollen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden, sondern lediglich die Aufschlüsselung nach „Kontaktperson“, „Ausbruch“ und „präventive Testung“ erfolgen. Hierzu wird es Pseudoziffern geben, die die unterschiedlichen Testanlässe abbilden. Die Pseudoziffern werden auf unserer Homepage veröffentlicht, sobald wir sie erhalten haben. Die KBV hat den Auftrag erhalten, bis zum 12. November die Details zu vereinbaren. Bis dahin empfehlen wir folgende Parameter zu dokumentieren: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Postleitzahl des zuständigen Gesundheitsamtes, sofern dieses den Test veranlasst hat. Sobald die Details zur Abrechnung und Dokumentation geklärt sind, werden wir erneut berichten.


Offene Fragen zum Vorgehen in Hamburg
Auch bezüglich der vielfältigen Testmöglichkeiten sind noch nicht alle Fragen geklärt. Wir versuchen, mit der Sozialbehörde strukturierte Prozesse zu entwickeln, damit die Reibungsverluste nicht zu hoch werden. Das wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen und wird nach und nach weiterentwickelt. Auch hierzu werden wir Sie informieren, sobald wir Konkretes in der Hand haben.

Wieder AU per Telefon
Seit 19. Oktober 2020 ist wieder die Feststellung einer AU nach telefonischer Anamnese möglich. Im Falle von Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, kann nach telefonischer Anamnese eine AUBescheinigung für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden. Eine Verlängerung für bis zu weiteren sieben Kalendertagen ist auf diesem Wege einmalig möglich. Auch die Ausstellung einer Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) ist wieder telefonisch möglich. Die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale kann abgerechnet werden, wenn der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte. Bleibt es in dem Quartal bei einem telefonischen Kontakt, ist die Bereitschaftspauschale (GOP 01435) berechnungsfähig. Für die Kosten für den Versand der AU-Bescheinigung rechnen Sie dazu die Pseudo-GOP 88122 für das Porto ab.


Nutzen Sie die Online-Reservierung für Corona-Test-Termine!
Wenn Sie in Ihrer Praxis Corona-Tests durchführen, bietet Ihnen die KV Hamburg die Möglichkeit an, entsprechende Termine online buchen zu lassen. Dieser sehr aufwandsarme Weg hat sich bereits bei der Installierung der „Infektpraxen“ im April bewährt. Sie können so viele Termine oder Blockzeiten einstellen, wie Sie mögen. Hierzu wird für jeden Arzt ein zusätzliches Terminprofil in der Datenbank der TSS zur Verfügung gestellt, das den Zusatz „Untersuchung auf Coronavirus“ beinhaltet. Dieses Terminprofil können Sie nutzen, um Termine zur Coronatestung freizugeben. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen wollen oder nicht, ist Ihnen freigestellt. Bitte beachten Sie aber, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht. Die Einstellung der Termine auf die Coronatestung erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter https://www.kvhh.net/de/praxis/tsvg terminservicestelle/informationen-zur-terminsservicestelle.html Wir werden in den nächsten Wochen dieses Serviceangebot für die Versicherten verstärkt bewerben und bekanntmachen. Hierzu ist noch ein Update von der Bundesebene (die die TSS-Software betreibt) erforderlich, mit der unterschieden werden kann zwischen Terminen für eine reine Corona-Testung und solchen für die Infekt-Untersuchung. Da wir dann eine deutlich stärkere Nutzung dieses Angebotes erwarten, werden wir Sie zuvor informieren, damit ausreichend Termine zur Verfügung gestellt werden können.

Ausblick – soweit möglich

Das Pandemie-Geschehen und die Reaktionen der Politik hierauf sind sehr dynamisch und nicht vorherzusehen. Die KV Hamburg hat deshalb entschieden, sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten. Wir wollen an einem zentralen Ort in Hamburg ein „Corona Zentrum“ aufbauen, das für alle notwendigen Maßnahmen in diesem Bereich genutzt werden kann. Handlungsleitend sind dabei zwei Ziele:
1.) Primäre Anlaufstation für Patienten und Testwillige ist immer die Arztpraxis. Die KVH ist nur unterstützend tätig sowie gegebenenfalls dann, wenn die Ärzte Hilfestellung erbitten („Überlauffunktion“).
2.) Wir wollen sowohl unterstützend in den Arztpraxen, als auch bei unseren eigenen Services im Arztruf Hamburg eine möglichst strikte Trennung von infektiösen und nicht-infektiösen Patienten erreichen. In dem geplanten Zentrum finden in jedem Fall die Testungen statt, auf die symptomfreie Menschen einen Anspruch haben. Auf Bitten und in Rücksprache mit den niedergelassenen Ärzten können dort aber auch Infektsprechstunden angeboten werden, wenn dies in den Praxen nicht oder nicht mehr im nachgefragten Umfang stattfinden kann. Schlussendlich wären wir auch in der Lage, in diesen Zentren zu impfen – wenn, was wahrscheinlich ist, eine Impfung aus technischen Gründen in den Arztpraxen nicht möglich sein wird. Mit diesen Maßnahmen und einem weiteren Ausbau der Kapazitäten im Arztruf Hamburg glauben wir, auch für die bereits spürbare Zunahme des PandemieGeschehens gut gerüstet zu sein. Die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten haben in den vergangenen Monaten eindrucksvoll bewiesen, was die ambulante Versorgung zu leisten imstande ist. Erst jüngst hat dies der Erste Bürgermeister, Dr. Peter Tschentscher, ein weiteres Mal bestätigt. Die Hamburger Bevölkerung kann sich auf Sie verlassen!

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/3/f/c/8/3fc8bc2780ab234d66bc13f89c5b4829c4ea40ab/Nr-75-vom-2020-10-27.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 74: Testzentrum Hauptbahnhof, Abrechnung Corona-Tests, Grippeimpfung

KV Hamburg schließt die zwei Corona-Testzentren an den Notfallpraxen in Farmsen und Altona / Testzentrum am Hauptbahnhof bietet ausreichend Kapazitäten


Personen, die aus Nicht-Risikogebieten nach Deutschland einreisen, haben ab sofort keinen Anspruch mehr auf kostenlose Corona-Testung. Dies hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Datum von heute verfügt. Für Einreisende aus Risikogebieten ist der Anspruch auf Testung innerhalb von 72 Stunden auf innerhalb von 10 Tagen nach Einreise verlängert worden. Die Testpflicht besteht für diese Einreisenden weiterhin wie auch (nach der aktualisierten Hamburger Eindämmungsverordnung) die Pflicht zur 14-tägigen häuslichen Isolation. Diese kann durch Vorlage eines negativen Corona-Tests vorzeitig beendet werden. Damit wird sich das Fallaufkommen in unseren Testzentren deutlich reduzieren. Aus diesem Grund hat sich die KV Hamburg in Abstimmung mit der Sozialbehörde entschlossen, die beiden Corona-Testzentren an den Notfallpraxen in Altona und Farmsen ab 19. September zu schließen. Ab dann steht somit nur noch das Testzentrum der KV Hamburg am Steintorplatz zwischen Hauptbahnhof und ZOB zur Verfügung, das zentral liegt, gut zu erreichen ist und Test Kapazitäten bietet, die sich der jeweiligen Nachfrage entsprechend anpassen lassen. In diesem Testzentrum können sich täglich zwischen 8 und 20 Uhr all diejenigen auf das Corona-Virus SARS-Cov-2 kostenlos testen lassen, die symptomfrei sind und zu den berechtigten Personengruppen gehören: Einreisende aus Risikogebieten, Personen mit behördlicher Anordnung, Personen, deren Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ anzeigt, sowie Angestellte an Hamburger Schulen. Die KV Hamburg erhofft sich durch dieses Angebot, Sie bis auf Weiteres in Ihrer Praxis entsprechend zu entlasten. Ungeachtet dessen bleibt auch die Testung symptomfreier Personen in Ihrer Praxis selbstverständlich weiterhin möglich. Eine aktualisierte Übersicht zu Testmöglichkeiten und Abrechnungsdetails finden Sie auf der Startseite der KV Homepage unter Informationen für Ärzte zum Corona-Virus (Sars-CoV-2).


Online-Lösung für Abrechnung der Abstriche bei Reiserückkehrern nach Rechtsverordnung (RVO)

Zur Erleichterung der Abrechnung für Testungen bei Reiserückkehrern bieten wir allen Vertragsärzten ab sofort die Möglichkeit der Onlineabrechnung über das Onlineportal der KV Hamburg unter: www.ekvhh.de oder portal.kvhh.kvsafenet.de und der Rubrik Coronavirus > Test Rückkehrer. Für Vertragsärzte ist die Verfahrensbeschreibung aus dem letzten Telegramm (Ausgabe 73) damit mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden. Sofern Sie noch keinen Zugang zum Onlineportal besitzen oder Fragen zur Bedienung haben, wenden Sie sich bitte an Online-Services@kvhh.de. Die Übermittlung der notwendigen Abrechnungsinformationen (für das 3. Quartal) muss bis zum 05. Oktober erfolgen, damit die Abrechnungen gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gebündelt in Rechnung gestellt werden können. Die Abrechnungserklärung im PDF Format ist weiterhin an die Mailadresse corona-ausland@kvhh.de zu übermitteln. Ausschließlich Privatärzte, die nicht über die KV Hamburg abrechnen, müssen weiter eine Excel-Datei und eine Abrechnungserklärung im PDF-Format übermitteln. Die Vorlage der Excel-Tabelle erhalten Sie auf Anfrage per Mail an „corona-ausland@kvhh.de“.
Bitte achten Sie darauf, dass die personengebundene Dokumentation erbrachter Leistungen in der Praxis erfolgt und nur auf Nachfrage der KV Hamburg nachzuweisen ist. Die Kosten für die Labordiagnostik nach der RVO werden bis zu einem Betrag
von 50,50 € pro Testung (inkl. Versandmaterial und Transportkosten) übernommen. Die Abrechnung erfolgt monatlich über die KV Hamburg. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren der Laborleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Bechtloff (Tel.: 040/ 22802 353; timo.bechtloff@kvhh.de).


Coronatests: Übergangsregelung zur Abrechnung von Laborleistungen nach Rechtsverordnung (RVO)

Labordiagnostische Leistungen, die zwischen dem 14. Mai und dem 14. August 2020 vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) oder von ihm beauftragten Dritten veranlasst wurden, können nun nachträglich über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden.
– Testungen, die vom ÖGD zwischen dem 14. Mai und dem 31. Juli veranlasst wurden, können bis zum 30. September über die KVen zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung abgerechnet werden.
– Für Testungen, die bis zum 14. August veranlasst wurden, gelten vereinfachte Dokumentationspflichten (Themenseite Corona der KBV – Rechtliche Grundlagen – Dokument: Übergangsregelungen zu den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer).
– Das Labor ist bei einer nachträglichen Abrechnung verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung schriftlich zu bestätigen, keine Vergütung erhalten zu haben oder bereits erhaltene Beträge bis zur Höhe der RVO-Vergütung zu erstatten. Damit soll eine Mehrfachvergütung vermieden werden.

Falls für einen Monat bereits eine csv-Abrechnungsdatei des Labors an die KV Hamburg übermittelt wurde, ist im Falle von nachträglich zu erfassenden Fällen aus dem gleichen Monat eine zweite Datei zu übermitteln, in der nur die zusätzlichen – bisher noch nicht übermittelten – Fälle beinhaltet sein dürfen. Da der Dateiname auf den Monat der Testung zurückgreift und deshalb identisch wäre, bitten wir darum, die Datei mit dem Zusatz „_2“ vor der Endung .csv zu versehen (Beispiel: LAPPCR_202007_021234567_2.csv).

Grippeimpfung: Vorrang für Risikogruppen

Die Ständige Impfkommission (STIKO) des Robert Koch-Instituts (RKI) empfiehlt eine Influenza-Impfung vor allem für Menschen, die ein besonders hohes Risiko für schwere Verläufe einer Grippe-Erkrankung haben. Gefährlich ist die Grippe insbesondere für ältere Menschen, chronisch Kranke und immungeschwächte Personen. Die Empfehlung gilt auch vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, wie die STIKO in einer aktuellen Stellungnahme (Stand 30.07.2020) bestätigt. Da die Epidemiologie beider Erkrankungen hinsichtlich der Risikogruppen für schwere Krankheitsverläufe deutliche Parallelen aufweist, soll für die kommende Influenzasaison 2020/21 eine hohe Impfquote in den Risikogruppen erreicht werden, um neben dem individuellen Schutz auch eine Entlastung des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Außerdem empfiehlt die STIKO eine Grippe-Impfung für ärztliches und pflegerisches Personal, für Schwangere und für Bewohner von Alters- und Pflegeheimen. Eine Ausweitung der Impfempfehlung auf die gesamte Bevölkerung lehnt die STIKO ab. Die Impfungen sollten bereits jetzt begonnen werden, um dem vermuteten erhöhten Bedarf gerecht werden zu können.

KV erstattet Kosten für eHealth-Konnektor (Nachweis per Pseudo-GOP 96700)
Mit dem Update auf den eHealth-Konnektor sowie den passenden Modulen in der Praxissoftware erhalten Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP) Einzug in die Praxen. Als Praxisinhaber haben Sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten im Rahmen der TI-Finanzierung, sobald Sie der KV Hamburg anzeigen, dass Sie die notwendigen Komponenten aktiviert haben.
Um die festgelegten Pauschalen zu erhalten, setzen Sie einfach in dem Quartal, in dem mindestens eines der Module (eMP und/oder NFDM) betriebsbereit ist, bei mindestens einem Behandlungsfall bei jeder Ihrer Betriebsstätten (auch Nebenbetriebsstätten) die Pseudo-GOP 96700 für die Finanzierung an. Damit bestätigen Sie verbindlich die Betriebsbereitschaft gegenüber der KV Hamburg. Dann zahlen wir die Ihnen zustehenden Pauschalen aus. Ein erneutes Ansetzen der GOP 96700 ist in einem Folgequartal nicht erforderlich. Erstattungsübersicht:

  • NFDM/eMP-Pauschale bei Update des Konnektors/PVS: Einmalig 530 Euro
  • Ein zusätzliches stationäres Kartenterminal je angefangene 625 Betriebsstättenfälle mit persönlichem Arzt-Patienten Kontakt: Einmalig 535 Euro je
    stationärem Kartenterminal
  • Zusatzpauschale je angefangene 625 Betriebsstättenfälle mit persönlichem
    Arzt-Patienten Kontakt: Einmalig 60 Euro (befristet bis zum 30. September
    2020)
  • Zuschlag zur Betriebskostenpauschale: 4,50 Euro pro Quartal

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/3/3/8/c/338cbc393f8d4081900945e7945464d7b06871c2/nr-74-vom-2020-09-15.pdf