Rundschreiben der KV Hamburg Nr. 16: Johnson & Johnson Impfstoff, Impfpriorisierung in der Praxis, RKI-Dokumentation, KIM Kostenerstattung

Corona: Doch kein Johnson & Johnson – Menge bleibt aber
In der kommenden Woche wird nun doch kein Impfstoff von Johnson & Johnson (Janssen®) ausgeliefert. Gleichwohl bleibt es insgesamt bei der zugesagten Menge von ca. drei Millionen Dosen bundesweit, was ca. 70.000 Dosen für Hamburg bedeutet. Die Lieferungen von Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Vaxzevria (AstraZeneca) werden entsprechend erhöht.
Bitte beachten Sie hierzu:
– Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis Dienstag, 27.4. um 12.00 Uhr eingereicht sein.
– Bestellt werden können 36 Dosen (6 Vials) COVID-19-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und 50 Dosen (5 Vials) COVID-19-Impfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca
– Es soll sichergestellt sein, dass jeder Arzt mindestens 18 bis 24 Dosen von BioNTech/Pfizer und mindestens zehn Dosen von AstraZeneca erhält.
– Sie können Impfstoff-spezifisch bestellen. Wenn Sie dabei die Höchstbestellmenge eines Impfstoffes unterschreiten, dürfen Sie die Differenz aber nicht bei der Bestellmenge eines anderen Wirkstoffes aufschlagen.
– Die Auslieferung an die Praxen erfolgt Montagnachmittag (3. Mai).


Corona: Priorisierung flexibel handhaben!
Viele Ärztinnen und Ärzte berichten darüber, dass es sehr zeitaufwendig und mitunter auch erfolglos ist, Patienten strikt nach der Impfpriorisierung zu Impfen einzuladen. Sehr häufig seien die Angesprochenen bereits geimpft oder hätten einen Termin im Zentrum oder bei einem anderen Arzt. Bitte beachten Sie, dass die aktuellen Priorisierungsvorgaben der Sozialbehörde für Arztpraxen nicht gelten. Versuchen Sie, Ihre Patientenklientel so gut es geht entsprechend der Impfverordnung zu priorisieren. Zudem gestattet die Impfverordnung Abweichungen, wenn dies für eine zügige Verimpfung notwendig ist. Ein Verimpfen aller gelieferten Impfstoffe und ein zügiger und effizienter Impffortschritt sind in jedem Fall sicherzustellen.

PCR-Bestätigungstest auch nach positivem Laien-Antigentest
Die Sozialbehörde hat nochmal klargestellt, dass neben positiven Antigentests in den Testzentren auch nach positiven Laien-Antigentests (Selbsttest) ein Anspruch auf PCR-Bestätigungstest besteht. Ein positiver Befund eines LaienAntigentests muss lediglich glaubhaft gemacht werden. Die Beauftragung erfolgt ausschließlich über das OEGD-Formular und die Abrechnung über die Testverordnung. Für den Abstrich kann die GOP 88310 in Ansatz gebracht werden.“


Corona: RKI-Dokumentation nicht vergessen!
Bitte denken Sie daran, die tagesaktuelle Dokumentation an das RKI vorzunehmen. Sie ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung für das Impfen. Die Dokumentation ist sehr aufwandsarm, sie besteht nur aus der Meldung weniger Summenzahlen. Sie erfolgt über eine Maske, die im Portal der KVH aufrufbar ist. Wie Sie an die KBV-ImpfDoku kommen, haben wir im Folgenden noch einmal dargestellt.


Corona: So kommen Sie zum ImpfDoku-Programm
Bitte melden Sie sich dazu ins SafeNet (= Sichere Netz der KVen, SNK) über den Link https://portal.kvhh.kv-safenet.de mit Ihren KVHH-Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) an. Mit dem Link www.ekvhh.de – über den viele Praxen ihre Online-Abrechnung abgeben – geht dies nicht! Der Link ins SafeNet funktioniert nur auf Rechnern, die über den Konnektor an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Sollte das Portal dennoch nicht zu erreichen sein, sollten Praxen in der Management-Oberfläche des Konnektors die Option „Bestandsnetz“ aktivieren. Wie die Konfiguration der Bestandsnetze im Konkreten erfolgt, kann dem Handbuch des jeweiligen Konnektorherstellers entnommen werden. Betroffene Praxen können natürlich auch den jeweiligen TI-Anbieter (tlw. auch PVS-Hersteller) um Hilfe bitten. Die Problematik mit der Schnittstelle zwischen Konnektor und KV-Safenet kann erfahrungsgemäß schnell am Telefon behoben werden. Die Eingabe erfolgt im Onlineportal unter dem Menü > Impfen > Impfdoku (RKIMeldung)


KV erstattet Kosten für eHealth-Konnektor
Mit dem Update auf den eHealth-Konnektor sowie den passenden Modulen in der Praxissoftware halten Notfalldatenmanagement (NFDM) und elektronischer Medikationsplan (eMP) Einzug in die Praxen. Als Praxisinhaber haben Sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten im Rahmen der TI-Finanzierung, sobald Sie der KV Hamburg anzeigen, dass Sie die notwendigen Komponenten aktiviert haben. Um die festgelegten Pauschalen zu erhalten, setzen Sie in dem Quartal, in dem mindestens eines der Module (eMP und/oder NFDM) betriebsbereit ist, bei mindestens einem Behandlungsfall bei jeder Ihrer Betriebsstätten (auch Nebenbetriebsstätten) die Pseudo-GOP 96700 für die Finanzierung an. Damit bestätigen Sie verbindlich die Betriebsbereitschaft gegenüber der KV Hamburg. Dann zahlen wir Ihnen die Ihnen zustehenden Pauschalen aus. Ein erneutes Ansetzen der GOP 96700 ist in einem Folgequartal nicht erforderlich.


KV erstattet Kosten für KIM
Der Fachdienst KIM („Kommunikation im Medizinwesen“) ermöglicht innerhalb der TI eine sichere digitale Kommunikation zwischen allen Leistungserbringern und Kostenträgern im deutschen Gesundheitswesen – zum Beispiel eArztbrief, eAU und eRP. Als Praxisinhaber haben Sie Anspruch auf die Erstattung der Kosten im Rahmen der TI-Finanzierung, sobald Sie der KV Hamburg anzeigen, dass Sie die notwendige Komponente aktiviert haben. Um die festgelegten Pauschalen zu erhalten, setzen Sie in dem Quartal, in dem KIM betriebsbereit ist, bei mindestens einem Behandlungsfall bei jeder Ihrer Betriebsstätten (auch Nebenbetriebsstätten) die Pseudo-GOP 96701 für die Finanzierung an. Damit bestätigen Sie verbindlich die Betriebsbereitschaft von KIM gegenüber der KV Hamburg. Dann zahlen wir Ihnen die Ihnen zustehenden Pauschalen aus. Ein erneutes Ansetzen der GOP 96701 ist in einem Folgequartal nicht erforderlich.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/7/a/2/4/7a243ce81d4369f133e27ed5291229e694e9574f/Nr-16-Stand-21-4-26.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 15: Corona

Corona: Deutlich mehr Impfstoff in erster Mai-Woche

Die Impfkampagne in den Arztpraxen nimmt nun doch schneller Fahrt auf. In der ersten Mai-Woche werden die Lieferungen mit Impfstoff für die Arztpraxen gegenüber dieser Woche verdoppelt. In Hamburg können wir knapp 100.000 Dosen erwarten. Damit ist die Menge groß genug, dass auch Facharztpraxen in die Impfkampagne einsteigen können.

Geliefert werden die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer (Comirnaty), AstraZeneca (Vaxzevria) und erstmals auch Johnson & Johnson (Janssen). Den größten Anteil wird Comirnaty stellen.

Bitte beachten Sie hierzu:

  • Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis Dienstag, 27.4. um 12.0 Uhr eingereicht werden.
  • Bitte beachten Sie die Höchstbestellmenge pro Arzt:
    • COVID-19-Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer 36 Dosen (6 Vials)
    • COVID-19-Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca 50 Dosen (5 Vials)
    • COVID-19-Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson 15 Dosen (3 Vials)
  • Sie können im Rahmen der Bestellmengen Impfstoff-spezifisch bestellen.
  • Mindestliefermenge: Es soll sichergestellt sein, dass jeder Arzt mindestens 18 bsi 24 Dosen von BioNTech/Pfizer, mindestens 10 Dosen von AstraZeneca und mindestens fünf Dosen von Johnson & Johnson erhält.
  • Auslieferung an die Praxen: Impfstoff von BioNTech/Pfizer und Johnson & Johnson: Montagnachmittag (3. Mai) und AstraZeneca voraussichtlich im Laufe der Woche.

Der Impfstoff von Johnson & Johnson wird mit nur einer Spritze gegeben. Sie brauchen also keinen Zweit-Termin zu vereinbaren.

Bitte denken Sie daran, dass die Priorisierung der Impfverordnung flexibel gehandhabt und sogar ganz ausgesetzt werden kann, wenn es hierfür technische Gründe gibt. Diese können vor allen Dingen darin bestehen, dass ein Verfall der Impfstoffe vermieden werden soll. Aber auch praxisorganisatorische Gründe können ein Abweichen von der Priorisierung begründen.

Corona: Bitte Chargennummer im PVS angeben

Seit dem 1. April 2021 besteht die Verpflichtung, die Chargennummer des verwendeten Covid-Impfstoffes in Ihrem Praxisverwaltungssystem anzugeben. Hierfür wurde ein zusätzliches Feld (Feldkennung 5010) geschaffen, welches ausgefüllt werden muss, sobald eine Corona-Impfleistung in Ansatz gebracht wird.

Um auf dieses Feld zugreifen zu können, ist es ggf. erforderlich, dass Sie Ihr aktuelles Update von Ihrem Softwarehaus eingespielt haben.

Corona: Keine Bescheinigungen durch Psychotherapeuten

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration hat mitgeteilt, dass sie nach rechtlicher Prüfung zu der auffassung gekommen ist, dass Psychologische Psychotherapeuten keine Impfbescheinigungen ausstellen dürfen. Diese Bescheinigungen, mit denen Menschen attestiert werden, dass Sie gemäß der Impfverordnung eine priorisierte Impfberechtigung haben, dürfen nur Ärzte ausstellen.

Erreichbarkeit des Online-Portals

Da es aktuell viele Zugriffe auf das Online-Portal gibt, kann es zu Überlastungen kommen. Dies führt wiederum dazu, dass

Quelle:https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/d/3/c/1/d3c151aa7eab6dc716983c593e5d0b0f6b4f0b9e/Nr-15-Stand-21-4-23.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 14: Corona, Weiterbildung

Corona: Mehr Impfstoff für nächste Woche – und nur Comirnaty

Für die kommende Woche steht den Ärzten deutlich mehr Impfstoff zur Verfügung als bisher geplant. Nach einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums wird sich die Menge des Impfstoffes verdoppeln. Anders als ursprünglich angekündigt wird der Bund den Arztpraxen für die Woche vom 26. April bis 2. Mai allerdings ausschließlich den Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer bereitstellen. Bitte beachten Sie hierzu:

  • Die Bestellungen müssen beim Apotheker bis morgen, 20.4. eingereicht werden.
  • Die Bestellmenge pro Arzt beträgt bis zu 48 Dosen COVID-19-Impfstoff Comirnaty®von BioNTech/Pfizer
  • Mindestliefermenge: Abhängig von der Anzahl der Gesamtbestellungen erhält jede Ärztin und jeder Arzt mindestens 24-30 Dosen (4-5 Vials) BioNTech/Pfizer.
  • Ärztinnen und Ärzte, die ihre Bestellung bereits aufgegeben haben und nunmehr die Anzahl der BioNTech-Dosen ändern wollen, können ein neues Rezept einreichen. Sie schreiben dazu auf das neue Formular „Austausch gegen das Rezept vom xx. April 2021“. Dies sollte in Rücksprache mit dem Apotheker erfolgen. Für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Bestellung nicht ändern, bleibt die Menge für den Impfstoff von BioNTech/Pfizer bestehen. Die Bestellung des Impfstoffs von AstraZeneca entfällt ersatzlos.

Die Impfstoff-spezifische Bestellung soll nach den derzeitigen Plänen in der darauffolgenden Woche (3.5. bis 7.5., Bestellung am 27.4.) möglich sein.

Neue Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung

Am 1. Mai 2021 tritt die neue Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung in Kraft. Hier die wichtigsten Neuerungen:

Die bisher getrennten Richtlinien für die Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in der fachärztlichen Weiterbildung wurden in einer Richtlinie zusammengefasst.

  • Die bisher getrennten Richtlinien zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und in der fachärztlichen Weiterbildung wurden in einer Richtlinie zusammengefasst.
  • Sollte bei der Antragsstellung die sogenannte „Formale Zeitenbestätigung“ der Ärztekammer Hamburg nicht vorgelegt werden können, muss diese innerhalb von drei Monaten unaufgefordert nachgereicht werden. Nach fristgemäßem Eingang und Überprüfung der Fördervoraussetzungen werden die Fördergelder dann rückwirkend ausgezahlt.
  • Die Förderung ruht bei Unterbrechung der Weiterbildung. Ausnahme: Im Falle von Krankheitszeiten von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen jährlich wird die Förderung aufrechterhalten. Die KVH fördert während Krankheitszeiten allerdings nur den Differenzbetrag zu den nach dem Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) erhaltenen Leistungen.

Die neue Richtlinie finden Sie auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.net unter der Rubrik „Praxis Recht und Verträge/Amtliche Bekanntmachung.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/1/2/3/4/1234fa2b5ace81713f251581c248a8dcbf73c761/Nr-14-Stand-21-4-19.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 13: Corona

Corona: AstraZeneca verimpfen!

In der kommenden Woche werden die Arztpraxen zum ersten Mal auch mit dem Impfstoff von AstraZeneca (Vaxzevria) beliefert. Manche Ärzte – zum Beispiel Pädiater – werden mit dem Impfstoff nichts anfangen können, andere haben ihr Einladungswesen so schnell nicht umstellen können uns es gibt generell Vorbehalte gegen Vaxzevria in der Bevölkerung. Trotzdem ist es wichtig, dass kein Impfstoff verloren geht. Deshalb beachten Sie bitte folgendes:

  • Sollten Sie den Impfstoff von AstraZeneca in Ihrer Praxis nicht verimpfen können, fragen Sie Kollegen in Ihrem Umfeld, ob Sie deren Patienten impfen können. Nötigenfalls hilft auch die Apotheke aus, die Ihnen den Impfstoff geliefert hat. Dort können Sie nachfragen, ob Impfstoff nicht ausgeliefert wurde und diesen übernehmen.
  • Die STIKO empfiehlt Vaxzevria für alle Menschen über 60 Jahre. Dieser Personengruppe sollten Sie eine Impfung mit diesem Impfstoff anbieten. Weitere Differenzierungen nach der Priorisierungsliste der Impfverordnung sollten Sie nur vornehmen, wenn dies unkompliziert und schnell umgesetzt werden kann.
  • Vaxzevria ist im Umgang und Haltbarkeit einfacher zu handhaben als mRNA-Wirkstoffe. Deshalb ist es mit Vaxzevria auch möglich, in der Sprechstunde „nebenbei“ zu impfen, wie Sie es vielleicht von der Grippeimpfung her gewohnt sind. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Um die Impfstoff-Lieferung der kommenden Woche hat es eine heftige politische Auseinandersetzung gegeben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dem Bundesgesundheitsministerium vorgeworfen, die Praxen gegenüber den Impfzentren zu benachteiligen. Das Ministerium hat dem widersprochen. Recht haben beide.

Die KBV hat insofern recht, als dass Minister Spahn für die kommende Woche eine erheblich höhere Impfstoff-Lieferung für die Praxen angekündigt hatte. Dies wurde nun zurückgenommen, weil es zu weiteren Lieferausfällen gekommen ist und die Impfzentren die zugesagten Impfstoffmengen erhalten sollen. Insoweit sind die Zentren in der Tat bevorzugt worden. Allerdings wird die Gesamtlieferung an die Praxen höher sein, als es in dieser Woche der Fall war.

Die Belieferung auch mit Vaxzevria von AstraZeneca in der kommenden Woche war immer angekündigt worden. Hier hat sich nur das Verhältnis von Comirnaty (BioNTech) zu Vaxzevria verschoben. Mittelfristig werden den Praxen alle Impfstoffe zur Verfügung stehen. Viele Impfzentren möchten keine Impfungen mit AstraZeneca-Impfstoff durchführen, weil geplant ist, die Zentren zum 30. Juni zu schließen. Erstimpfungen mit Vaxzevria zum jetzigen Zeitpunkt würden aber die Zweitimpfung in den Juli verschieben. Dies soll verhindert werden.

Corona: Ab kommender Woche Impfstoff-spezifisch bestellen

Ab kommender Woche können Ärzte den Impfstoff gegen das SARS CoV-2-Virus spezifisch bestellen, also getrennt nach den Produkten von BioNTech/Pfizer und AstraZeneca. Sie müssen hierzu auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) den Impfstoffnamen und die jeweilige Anzahl Dosen angeben, zum Beispiel: „18 Impfdosen Comirnaty plus erforderliches Impfzubehör und 10 Impfdosen Vaxzevria plus erforderliches Impfzubehör“. Bitte beachten Sie, dass die bestellten Impfdosen sich bei Comirnaty durch sechs und bei Vaxzevria durch zehn teilen lassen müssen, weil die Fläschchen entsprechend konfektioniert sind.

Um möglichst viele Patientinnen und Patienten impfen zu können, wird empfohlen, beide Impfstoffe zu bestellen. Für die Woche vom 26. April bis 2. Mai gilt eine Höchstmenge von 18 bis maximal 30 Dosen COVID-19-Impfstoff Comirnaty pro Arzt und 10 bis maximal 50 Dosen COVID-19-Impfstoff Vaxzevria pro Arzt. Gegebenenfalls muss quotiert ausgeliefert werden. Die Bestellung muss bis zum 20.4. um 12.00 Uhr bei Ihrem Apotheker sein.

Informationen zum Umgang mit dem AstraZeneca-Impfstoff finden Sie in unserem Online-Portal unter dem Punkt „Impfen“.

Corona: Privat-Impfzentren grundsätzlich möglich, aber…

An die KVH sind von den Mitgliedern Fragen bezüglich der Organisation der Corona Impfungen in Praxen herangetragen worden. Dabei ging es im Wesentlichen um zwei Themenkomplexe.

Zum einen um die Möglichkeit, einen „Impfarzt“ in der eigenen Praxis zu beschäftigen, der ausschließlich die Corona-Impfungen vornimmt. Zum anderen um die Frage des Zusammenschlusses mehrerer Praxen zu einem kleinen „Impfzentrum“.

Zur ersten Fragestellung ist festzuhalten, dass es sich bei den Corona-Impfungen nicht um GKV-Leistungen handelt. Insoweit ist es möglich, hierfür einen soziaversicherungspflichtig oder gering beschäftigten Arzt anzustellen. Es ist strikt darauf zu achten, dass von diesem nur die Impf-Leistungen erbracht werden, welche nicht der GKV zuzurechnen sind. Nicht möglich ist es, einen selbstständigen Arzt als Honorarazt zu beschäftigen. Da es sich um eine weisungsgebundene Tätigkeit handelt, birgt die Beschäftigung eines Honorararztes das Risiko der Scheinselbstständigkeit mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen.

Bezüglich des Zusammenschlusses mehrer Vertragsarztpraxen, um gemeinsam die Corona-Impfungen zu organisieren und vorzunehmen, ist unbedingt darauf zu achten, dass das gesamte Impfprozedere mit Bestellung des Impfstoffes, der Impfung und der Abrechnung der jerweiligen Vertragsarztpraxis eindeutig zuzuordnen ist. Ein Zusammenschluss kann sich somit nur auf die Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten beziehen. Sofern ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten erfolgt, geht dies unweigerlich mit der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) einher. Es empfiehlt sich, hierzu unabhängigen Rechtsrat einzuholen.

Da ausschließliches Impfen keine GKV-Leistung ist, sind Anstellungen von Ärzten und Nutzung anderweitiger Räumlichkeiten außerhalb der Praxis nicht durch die KV oder den ZA genehmigungspflichtig.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/9/8/d/6/98d631f33e9556bf76f2b3e753390b43f96bbfef/Nr-13-Stand-21-4-16.pdf

Paper zu Nebenwirkungen der Covid-19 Impfung

Liebe Netzmitglieder,

die Informationen, die uns zur Corona-Impfung vorliegen werden ständig angepasst, revidiert oder ergänzt. Dennoch möchten wir versuchen, Sie mit wichtigen Informationen zu versorgen, damit Sie die bestmögliche Entscheidung für Ihre Patientinnen treffen können. Unsere Beiträge dazu sollen keineswegs das Recht auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität beanspruchen. Sie sind lediglich ein Versuch, Informationen mit Ihnen zu teilen, die wir nach bestem Wissen uns Gewissen ausgewählt haben.

Zu diesem Zweck finden Sie unter folgendem Link ein Paper aus dem New England Journal of Medicine zum Thema Thrombozytopenie nach einer Covid-19 Impfung: https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2104840

Viele Grüße
Ihr ÄrzteNetz

Rundschreiben der KV Nr. 12: Corona

Corona: Ab 19.4. auch AstraZeneca in den Praxen

In der 16. Woche, die mit dem 18. April beginnt, wird auch AstraZeneca in die Praxen geliefert. Da entgegen der Ankündigung des Bundesgesundheitsministers die Zahl der Wirkstoffe nicht dramatisch steigen wird, kann noch immer nicht die Menge an Impfstoff bestellt und vor allem geliefert werden, die verimpft werden könnte. Gehen Sie bei der Bestellung für die 16. Woche also wie folgt vor:

  • Die Bestellung muss bis zum 14.4. um 12.00 Uhr bei Ihrem Apotheker sein.
  • Bitte bestellen Sie „generisch“, also ohne Nennung des Wirkstoffes.
  • Die Höhe der Bestellung ist lt. KBV auf 16 – 42 Dosen engeschränkt, Sie müssen aber damit rechnen, dass die Bestellung nicht in voller Höhe ausgeliefert wird.
  • Der Apotheker wird Ihre Bestellung in etwa zu gleichen Teilen auf Comirnaty und AstraZeneca aufteilen.
  • Kinderärzte sollten bei der Bestellung darauf hinweisen, dass sie AstraZeneca im Regelfall nicht verimpfen können.

Informationen zum Umgang mit dem AstraZeneca-Impfstoff finden Sie in unserem Online-Portal unter dem Punkt „Impfen“.

Corona: Behörden-Priorisierung gilt nicht für Praxen

Aufgrund zahlreicher Nachfragen weisen wir noch einmal darauf hin, dass die von der Sozialbehörde für Hamburg erlassenen Bedingungen für die Impfberechtigung nicht für Praxen gilt. Ärzte haben sich nach der Impfverordnung des Bunds zu richten. Diese kennt nur die Prioritäts-Stufen 1 bis 3 ohne weitere Unter-Priorisierungen. Der Arzt ist gehalten, seine Impfung an diesen Stufen auszurichten – also sollen beispielsweise erst einmal allen über 80jährigen Patienten ein Impfangebot gemacht werden.

Wenn eine Prio-Stufe „ausgeschöpft“ ist, kann in die nächst niedrigere gewechselt werden. Zudem kann von der Priorisierung generell abgewichen werden, wenn „technische Gründe“ dies erfordern. Hierzu zählt vor allem die Gefahr, die Impfdosen eines Fläschchens („Vial“) nicht aufbrauchen zu können. Ein Verfall von Impfstoff gilt es in jedem Fall zu vermeiden.

Corona: Keine zusätzlichen Dosen aus den Vials ziehen!

Vereinzelt haben Ärzte berichtet, dass es ihnen gelungen ist, sieben Impfdosen aus dem Vial Comirnaty zu ziehen. Dies ist in der Tat mitunter möglich, weil die Sicherheitsbefüllung der Vials unterschiedlich ausfällt. Wir müssen aber darauf hinweisen, dass das Ziehen einer siebten Dosis nicht der Zulassung von Comirnaty entspricht. Damit läge ei off-label-use vor, der es notwendig macht, dass alle Impflinge, die aus diesem Vial geimpft werden, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden müssen und dies auch ausdrücklich und schriftlich bestätigen müssen. Außerdem geht die Haftung teilweise auf den Arzt über. Aus diesem Grund raten wir davon ab, eine siebte Dosis aus dem Vial zu ziehen.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/4/1/2/5/4125f0d1db181b277ff844c5ac2e6094da6a6011/Nr-12-Stand-21-4-12.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 11: Corona-Impfungen: Mitgelieferte Paraphernalia sorgfältig prüfen!

Corona-Impfungen: Mitgelieferte Paraphernalia sorgfältig prüfen!

Leider ist der Start in das Impfen in den Praxen nicht ganz problemlos verlaufen. Wir haben den Hinweis von einigen Mitgliedern und Apotheken erhalten, dass offenbar in einigen Fällen bei den mit dem Impfstoff von BioNTech gelieferten Paraphernalia Spritze und Kanüle nicht zusammenpassen. Das Totvolumen sei erheblich und es bestünde die Gefahr des Auslaufens, da die Konnektierung nicht optimal sei.
Es handelt sich um die Spritze „B|Braun Injekt-F Luer solo 1ml“ und die Kanüle „Vernacare LDS Long Orange Needle“. Inwieweit noch andere Kombinationen von Spritze und Kanüle mitgeliefert wurden, die nicht zusammenpassen, ist uns nicht bekannt. Daher bitten wir Sie, grundsätzlich vor der Verwendung des Impfstoffs zu prüfen, ob die Ihnen gelieferten Spritzen und Kanülen gut konnektieren und kein großes Totvolumen produzieren. Sollten Sie die o.g. Spritze erhalten haben, können Sie diese wie folgt verwenden: Diese Spritze hat einen Spardorn. Sie kann mit jeder für die i.m. Injektion geeigneten 23G- oder 25G-Kanüle verwendet werden, nicht aber mit der oben genannten speziellen Kanüle. Diese hat zwar einen Spardorn nach unten, aber in der Kombination mit einer normalen Spritze entsteht ein zu großes Totraumvolumen. Dies führt beim Verwenden einer Transferkanüle und dem Aufziehen von 0,34 ml Lösung dazu, dass aus dem Vial nur fünf Impfdosen zu ziehen sind. Daher sollten diese Kanülen nicht verwendet werden. Wenn Sie keine Möglichkeit haben, den dargestellten Vorschlag umzusetzen, bitten wir Sie, die Impfungen nicht vorzunehmen und sich bei uns zu melden unter hamburg.impft@kvhh.de. Melden Sie sich auch, falls Sie eine andere nicht passende Kombination erhalten haben und fügen aussagekräftige Fotos bei. Wir werden den betroffenen Praxen so schnell wie möglich eine Lösung anbieten.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/d/1/e/4/d1e4012367415db1dc11c0b1d6234247ad37ac4f/Nr-11-Stand-21-4-7.pdf

Rundschreiben der KV Nr. 10: Impfstart in den Praxen, Webinar zum Umgang mit Comirnaty

Corona: Turbulenzen vor dem Impfstart in den Praxen
Die unter großer medialer Begleitung vogenommene Änderung der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zum Einsatz des AstraZeneca-Impfstoffs und einige missverständliche Äußerungen des bundesgesundheitsministers haben auch im Vorfeld des Impfstarts in den Praxen für Verwirrung gesorgt. Die Rahmenbedingungen des Impfens haben sich aber nicht geändert.

Es bleibt dabei, dass zunächst nur der Wirkstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer ausgeliefert wird. Zusätzliche Lieferungen mit AstraZeneca sind uns noch nicht avisiert. Es bleibt auch bei der Priorisierung der Impfverordnung und damit der Bitte, dass vorrangig die Hausärzte impfen sollen und diese vorrangig ältere Patienten, auchimmobile Patienten im Wege eines Hausbesuches.


Corona: Impfstoff-Zuteilung geschieht nicht einheitlich
Die Zuteilung der Impfstoffe auf dei Praxen erfolgte nicht nach einer Hamburg-weit einheitlichen Quote. Manche Praxen erhlaten die Bestellung in voller Höhe, bei anderen wird zum Teil stark quotiert. Unseren Informationenzufolge liegt dies an der Umsetzung einer „Allgemeinverfügung“ des Bundesgesundheitsministeriums, die den Pharmagroßhandel verpflichtet hat, die Apotheken eines bundeslandes gleichmäßig zu beliefern.

Damit hängt die Quote der Apotheke davon ab, wie hoch die Bestellung durch die Ärzte bei ihr war: Gehen in einer Aotheke sehr viele Bestellungen ein, sinkt die Quote, liegen die Bestellungen nicht so hoch, können die Apotheken die gewünschte Menge in voller Höhe liefern. Auf diese Vorgabe und den dadurch ausgelösten Prozess hat die KV Hamburg keinen Einfluss.

Corona: Webinar zum Umgang mit Comirnaty
Zusätzlich zu den Informationen im Onlineportal und den Erklärfilmen zum Umgang mit dem Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer bietet die KV Hamburg auch ein Webinar zu diesem Thema an. Demonstriert wird die Aufbereitung („Herstellung“) des Impfstoffes, der Transport sowie das Aufziehen in die Spritze. Zudem können Fragen gestellt werden – auch allgemein zum Impfen in den Arztpraxen.

Das Webinar wird durchgeführt von Pia Sundermann (Leitende Apothekerin des Impfzentrums), Dr. Dirk Heinrich (Vorsitzender KV-Vertreterversammlung) und Walter Plassmann (Vorsitzender der KV Hamburg). Es findet statt am Dienstag, 6. Aptil um 20 Uhr.

Sie können sich einwählen unter https://youtu.be/d3gXIGLmgfw (Titel: Webinar zur Corona Impfung in Hamburg). Fragen stellen Sie bitte per E-Mail unter Impfwebinar@kvhh.de

Corona: Kontaktperson nicht immer impfberechtigt!
Nicht alle Kontaktpersonen eines Impfberechtigten haben ebenfalls einen Impfanspruch. Dies gilt nur für Kontaktpersonen bei pflegebedürftigen Menschen, die nicht in einem Heim gepflegt werden sowie bei Schwangeren. Die Kontaktpersonen werden durch den Impfberechtigten benannt. Es reicht aus, wenn Sie die Kontaktperson in Ihrer Patientenakte dokumentieren. Alternativ können Sie ein formular verwenden, das die Sozialbehörde bereitsgestellt hat (https://www.hamburg.de/corona-impfung/14984310/nachweis-kontaktpersonen/).

Corona: Informationspaket zum Impfen in den Praxen

In der ausgabe 9 des Telegrammes vom 25. März 2021 wurde Ihnen mitgeteilt, dass Ihnen zum Thema Impfen in den Praxen weitere Informationen per Post zugehen. Diese schriftlichen Informationen, bestehend aus einem Schreiben und ein Hinweisblatt „Wichtigste Informationen auf einen Blick“ vom 25. März 2021, wurden bereits versendet. Das umfangreiche Informationspaket zum Impfen finden Sie im Onlineportal unter der Rubrik „Impfen“.

Quelle: KV Hamburg