Corona: Menge bleibt – AstraZeneca ohne Bestell-Limit
Das Bundesgesundheitsministerium hat die Impfstoffmenge, die Sie in dieser Woche bestellen können, erst am Sonnabend bekannt gegeben. Für die kommende Woche (10. -16.5) wird Impfstoff in ähnlicher Größenordnung wie in dieser Woche zur Verfügung stehen. Ausgeliefert wird Comirnaty (BioNTech/Pfizer) und Vaxzevria (AsraZeneca). Neu ist, dass es für Vaxzevria keine Höchstmenge mehr gibt. Sie können so viel Impfstoff bestellen, wie Sie benötigen.
Bitte beachten Sie hierzu:
– Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis morgen Dienstag, 4.5., um 12.00 Uhr eingereicht sein.
– Bestellt werden können 36 Dosen (6 Vials) COVID-19-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und unbegrenzt COVID-19-Impfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca. Die Vials enthalten jeweils 10 Impfdosen.
– Es soll sichergestellt sein, dass jeder Arzt mindestens 18 bis 24 Dosen von BioNTech/Pfizer erhält.
– Die Impfstoffe werden spezifisch bestellt.
Die enorm kurze Vorlaufzeit und die sich ständig ändernden Rahmenbedingungen erschweren das Impfen in den Praxen enorm. Die KV Hamburg setzt sich mit Nachdruck dafür ein, die Lieferungen an die Praxen wenigstens mittelfristig zu verstetigen, damit die Planbarkeit verbessert wird.
Corona: Impfstoff für Zweitimpfungen auf gesondertem Rezept
In der kommenden Woche beginnen die Zweitimpfungen in den Arztpraxen. Bitte beachten Sie, dass der Impfstoff für die Zweitimpfung auf einem gesonderten Rezept erfolgen muss. Damit soll erreicht werden, dass die Belieferung mit Impfstoff für Zweitimpfungen vorrangig erfolgen kann.
Vertragsärzte vermerken auf jeder Verordnung (Muster 16), ob es sich um eine Bestellung für „Erstimpfungen“ oder für „Zweitimpfungen“ handelt. Wie bisher geben Sie den Namen des Impfstoffes sowie die Anzahl der Dosen an. Die maximale Bestellmenge je Arzt für Cormirnaty® umfasst 36 Impfdosen für Erst- und Zweitimpfungen. Das heißt, Sie können nach Abzug der für Ihre Zweitimpfungen benötigten Impfstoffdosen noch so viele Impfstoffdosen für Erstimpfungen bestellen, bis die Obergrenze erreicht ist.
Welche Impfstoffe für die Impfung in den Praxen wöchentlich jeweils zur VErfügung stehen, entnehmen Sie bitte den „KBV-PraxisNachtichten Coronavirus“. Diese sind unter folgendem Link zu finden: https://www.kbv.de/html/praxisnachrichten.php.
Corona: Abstände für Zweitimpfungen unbedingt einhalten
Aus den Praxen hören wir, dass viele Impflinge den Wunsch äußern, möglichst schnell die Zweitimpfung zu erhalten, auch wenn dadurch der zulassungsrechtlich vorgegebene Abstand unterschritten wird. Wir bitten Sie, diesen Wünschen nicht nachzukommen.
Nach der Corona-Impfverordnung, die den Leistungsanspruch für Patienten definiert, soll die Zweitimpfung nach sechs Wochen (Comirnaty®) bzw. zwölf Wochen (Vaxzevria®) durchgeführt werden. Diese Abstände müssen eingehalten werden. Nur in begründeten Einzelfällen (z. B. Praxisurlaub) kann von diesem Zeitraum im Rahmen der Fachinformationen abgewichen werden. Somit kann der Termin für die Zweitimpfung auf maximal vier Wochen (Comirnaty®) bzw. neun Wochen (Vaxzevria®) verkürzt werden. Sollte der empfohlene maximale Abstand zwischen der 1. und 2. Impfstoffdosis überschritten worden sein, kann die Impfserie dennoch fortgesetzt werden und muss nicht neu begonnen werden (https://kbv.de/html/51382.php). (Stiko-Empfehlung Stand 22.04.2021, Stand Impfverordnung vom 01.04.2021)
Darüber hinaus werden offenbar auch Impflinge in den Praxen vorstellig mit der Bitte, die Zweitimpfung dort zu erhalten, obwohl die erste Impfung im Impfzentrum gesetzt worden war. Da dieses Vorgehen eine Praxis vor sehr große organisatorische Probleme stellt, sind Sie nicht verpflichtet, diesem Wunsch nachzukommen, sondern können den Impfling an das Impfzentrum verweisen. Auf diese Notwendigkeit hat auch das Bundesministerium für Gesundheit nochmals hingewiesen.
Corona: Priorisierung flexibel handhaben!
Viele Ärztinnen und Ärzte berichten darüber, dass es sehr zeitaufwendig und mitunter auch erfolglos ist, Patienten nach der Impfpriorisierung zum Impfen einzuladen. Sehr häufig seien die Angesprochenen bereits geimpft oder hätten einen Termin im Zentrum oder bei einem anderen Arzt. Auch würden Impflinge nicht zum vereinbarten Termin erscheinen.
Bitte beachten Sie, dass die Priorisierungsvorgaben der Sozialbehörde für Arztpraxen nicht gelten. Zudem gestattet die Impfverordnung Abweichungen, wenn dies für eine zügige Verimpfung notwendig ist. Ein Verimpfen aller gelieferten Impfstoffe und ein zügiger und effizienter Impffortschritt sind in jedem Fall sicherzustellen.
Die Verimpfung von Vaxzevria® muss zudem nicht zwingend in Impfsprechstunden erfolgen. Da das Handling mit Vaxzevria® dies zulässt, können Sie diese Impfungen „nebenbei“ in der Sprechstunde vornehmen. Bitte beachten Sie, dass die Impfung mit Vaxzevria® nur für Personen empfohlen wird, die älter als 60 Jahre sind.
Corona: RKI-Dokumentation nicht vergessen!
Bitte denken Sie daran, die tagesaktuelle Dokumentation an das RKI vorzunehmen. Sie ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung für das Impfen. Die Dokumentation ist sehr aufwandsarm, sie besteht nur aus der Meldung weniger Summenzahlen. Sie erfolgt über eine Maske, die im Portal der KVH aufrufbar ist. Sie können die Daten aber auch nachtragen.
Corona: Private Impfzentren grundsätzlich möglich, aber…
Viele Ärztinnen und Ärzte tragen sich mit dem Gedanken, alleine oder in Gemeinschaft mit Kollegen lokale Impfzentren aufzubauen. Damit lassen sich viele organisatorische Herausforderungen leichter lösen. Grundsätzlich ist dies auch möglich. Bitte beachten Sie aber die folgenden Hinweise:
- Wenn Ihr Impfzentrum ausschließlich durch niedergelassene Ärzte und deren Praxisteams betrieben wird, gibt es keine Unterschiede zum Impfen in der eigenen Praxis. Bitte beachten Sie nur, dass Sie ausschließlich den Impfstoff verimpfen, den Sie bestellt haben.
- Wenn in Ihrem Impfzentrum extra zu diesem Zweck Ärzte beschäftigt werden sollen, müssen Sie beachten, wie Sie diese Beschäftigung ausgestalten. Unproblematisch ist die vertragliche Anstellung von Ärzten, die in Ihrem Impfzenrum arbeiten.
- Von der Beschäftigung einer „Honorarkraft“ raten wir dringend ab. Denn es besteht die große Gefahr, dass diese Tätigkeit als „Scheinselbstständigkeit“ eingestuft wird mit der Folge, dass Sie nachträglich Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Bei einer Tätigkeit als reiner „Impfarzt“, der weder bestimmt, wen, noch wann er impft, ist nach Auffassung der KV Hamburg von einer Weisungsgebundenheit des Arztes an den Praxisinhaber auszugehen und daher von einer nicht selbstständigen Tätigkeit.
Bitte Feiertagstermine in der Terminservicestelle löschen
In die Datenbank der Terminservicestelle sind versehentlich auch Termine für die bevorstehenden gesetzlichen Feiertage (13.05. Christi Himmelfahrt und 24-05- Pfingstmontag) eingestellt worden. Diese sind damit online buchbar. Bitte prüfen Sie deshalb Ihre eingestellten TSS-Termine im Hinblick auf diese Frage und löschen diese Termine bzw. legen diese um.
Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/9/0/a/0/90a060a901af775b3d89075ac5c8fabb7a1fb7fc/Nr-17-Stand-21-05-03.pdf