COVID-19-Kodierung bei der Abrechnung
Die ICD-10-Kodierung von COVID-19 wirft bei einigen Ärzten Fragen auf. Hintergrund sind Hinweis- oder Fehlermeldungen in den Praxisverwaltungssystemen (PVS), die beim Eintragen des ICD-10-Codes U07.1! anbieterübergreifend aufzutauchen scheinen.
Weit verbreitet scheint demnach auch die Annahme, durch Löschen des Ausrufungszeichens im Code könnte die Fehlermeldung behoben werden.
Verschiedene Anbieter von PVS weisen auf Nachfrage der „Ärzte Zeitung“ jedoch darauf hin, dass ihre Praxisverwaltungssysteme die Kodierung U07.1! nach den WHO-Vorgaben enthalten. Sie machen Unsicherheiten bei der richtigen Kodierung als Ursache für die Fehler- und Hinweismeldungen aus.
Wichtig sei, betonen die CompuGroup Medical, Medatixx und Indamed, sich an die Hinweise der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zu halten. Danach ist der Schlüssel „U07.1!“ in der ICD-10-GM als sekundärer Code (Ausrufezeichenschlüsselnummer) angelegt und muss zwingend ergänzend zu einem Primärcode (Code ohne Ausrufezeichen oder Stern) verwendet werden.
Zu Hinweismeldungen in den Praxissystemen kommt es nach Auskunft der Anbieter nur dann, wenn eine Primärdiagnose fehlt.
KBV-Empfehlungen zum Kodieren
Die KBV informierte bereits vergangene Woche: „Bei Patienten mit einer akuten Erkältung beispielsweise, bei denen der Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht, verschlüsseln Ärzte sowohl die Erkältungskrankheit als auch COVID-19.“
In einer aktuell veröffentlichten Handlungsempfehlung erläutert die KBV niedergelassenen Ärzten zudem beispielhaft die COVID-19-Kodierung anhand zweier Fallkonstellationen.
Bei einem Patienten mit Erkältungserscheinungen könnten Ärzte demnach eine akute Infektion der oberen Atemwege mit J06.9 diagnostizieren und wegen Aufenthalts in einem Coronavirus-Risikogebiet die Verdachtsdiagnose U07.1 für COVID-19 eintragen.
Hatte der Patient zusätzlich Kontakt zu einem gesicherten COVID-19-Fall sollte zudem Z20.8 eingetragen werden (Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten).
Bei Verdachtsdiagnosen ist bekanntlich das Zusatzkennzeichen „V“ einzutragen, bei gesicherten Diagnosen das Zusatzkennzeichen „G“.