KVHH Telegramm Nr. 26: Impfstoffmenge steigt leicht; Wirkstoff für Zweitimpfung exakt bestellen; Verwirrung um den digitalen Impfausweis; Impfstoffbestellung bei Praxisschließung; TSS: Patienteninfos austauschen
Corona: Impfstoffmenge steigt leicht – aber kein Janssen®-Wirkstoff
Nur wenig Bewegung bei der Menge der Impfstofflieferungen. Für die Woche vom 21. bis 27. Juni sind ein wenig mehr Impfstoffe des BioNTech-Wirkstoffes avisiert, die Vakzine von AstraZeneca bleiben ins etwa auf dem Niveau der Vorwoche. Ärgerlich ist, dass Janssen® (Johnson & Johnson) überhaupt nicht zur Verfügung stehen wird.
Im Einzelnen gilt:
- Für die Zweitimpfungen können Sie alle notwendigen Dosen Comirnaty® und Vaxzevria® bestellen. Bitte nutzen Sie hierfür ein gesondertes Rezept mit dem Vermerk „Zweitimpfung“.
- Für Erstimpfungen können Sie bestellen:
- Comirnaty®: maximal 30 Dosen (5 Vials)
- Vaxzevria®: maximal 20 Dosen (2 Vials)
- Die Impfstoffe werden spezifisch bestellt.
- Die Bestellungen müssen bei Ihrem Apotheker bis morgen Dienstag, 15.6., um 12.00 Uhr eingereicht sein.
Aufgrund der unsicheren Lage kann es sein, dass die tatsächlich ausgelieferte Menge unter den Bestellgrenzen liegt oder die Lieferung sogar ganz ausfällt. Aus dem Grund bleiben wir bei der Empfehlung, dass Sie erst dann Impftermine vereinbaren sollten, wenn Sie den tatsächlichen Lieferumfang kennen.
Corona: Wirkstoff für Zweitimpfung exakt bestellen
Das bundesgesundheitsministerium hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung darauf hingewiesen, dass die für die aktuelle Woche georderte Menge an Impfstoff für die Zweitimpfung implausibel hoch ist. Offenbar haben viele Praxen aus Furcht, sie könnten nicht ausreichend Impfstoff erhalten, mehr bestellt, als nötig gewesen wäre.
Wir bitten Sie, die Menge der Impfstoffe für Zweitimpfungen exakt an Ihren Bedürfnissen auszurichten. Sonst besteht die Gefahr, dass die Zusage, Zweitimpfungsbestellungen in jedem Fall einzuhalten, ins Leere läuft.
Corona: Verwirrung um digitalen Impfausweis
Durch missverständliche Äußerungen hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn den Eindruck vermittelt, als könne der digitale Impfausweis bereits jetzt in Arztpraxen ausgestellt werden. Er hat diese Äußerung mittlerweile relativiert, denn es ist aktuell noch nicht mögllich, einem Impfling den QR-Code für den digitalen Nachweis mitzugeben.
Nach wie vor sind folgende Regelungen vorgesehen:
- Wenn der Impfling in Ihrer Praxis geimpft wurde, hat er ein Recht auch auf Ausstellung des digitalen Impfausweises
- Impflinge, die nicht in Ihrer Praxis geimpft wurden, haben dieses Recht nicht. Sie können den digitalen Impfausweis auch für diese Menschen erstellen, können es aber auch ablehnen. Die Impflinge können verwiesen werden an eine Apotheke oder – wenn sie im Impfzentrum geimpft worden waren – an das Kundencenter der Stadt in der Messe, Halle A 4.
- Der digitale Impfausweis kann erstellt werden über eine Web-Applikation oder direkt aus dem Praxisverwaltungssystem. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem PVS-Hersteller, ob er diese Schnittstelle anbietet.
- Als Honorare wurden festgelegt:
- Digitaler Impfpass aus dem PVS: 2 Euro
- Digitaler Impfpass aus der Web-App: 6 Euro
- Digitaler Impfpass bei fremden Impflingen: 18 Euro
Die Honorare werden über die KV abgerechnet (Einzelheiten teilen wir noch mit) und vom BAS erstattet. Sie gelten also für alle Impflinge, gleichgültig welchen Versichertenstatus sie haben, und sind unbudgetiert.
Nach Darstellung der KBV haben die großen Praxisverwaltungshersteller angekündigt, die „interne“ Lösung bis zum 1.7. sicherstellen zu können. Genauere Informationen hierzu wird es aber erst in der kommenden Woche geben. Noch steht nicht fest, wann die App zur Verfügung steht, die für die Generierung des QR-Codes ebenfalls genutzt werden kann. Das Ministerium hat eine „Projekthomepage“ eingerichtet, in der sukzessive alle weiteren Informationen eingestellt werden (https://digitaler-impfnachweis-app.de).
Corona: Hinweise zur Impfstoffbestellung bei Praxisschließung
Zweitimpfungen können bei Praxisschließungen, also wegen Urlaub, in der Vertretungspraxis durchgeführt werden. So kann der jeweils empfohlene Impfabstand eingehalten werden.
Für die Bestellung des Impfstoffes bei kollegialer Vertretung empfehlen die KBV und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekenverbände (ABDA) folgendes Vorgehen:
- Der Vertreter bestellt die Zahl der Impfstoffdosen, die ihm der zu vertretende Arzt übermittelt hat.
- Er verwendet dazu ein gesondertes Formular (Muster 16), auf dem er ausschließlich die Dosen für den Vertretungsfall aufführt. Er gibt auf diesem Rezept seine eigene Lebenslange Arztnummer (LANR) an sowie den Namen des Vertragsarztes, den er vertritt.
- Das ausgefüllte Rezept reicht der Vertretungsarzt bei derselben Apotheke ein, bei der er den Impfstoff für „seine“ Patienten bestellt.
- Der Vertretungsarzt bestellt den Impfstoff für die eigenen Patienten auf einem separaten Rezept. Die Bestellung dieser Impfstoffdosen darf nicht mit der Bestellung der Impfstoffdosen für dne Vertretungsfall in einem Auftrag zusammengefasst werden.
Bei einer vorübergehenden Praxisschließung, zum Beispiel wegen Urlaub, kann der Arzt die Impfstoffbestellung auch schon früher als an dem Dienstag in der Aotheke einreichen.
TSS: Bitte Patienteninfos austauschen
Bitte beachten Sie, dass seit dem 1.Januar 2020 die Terminservicestelle unter der bundesweiten Telefonnummer 116 117 erreichbar ist. Die alten Telefonnummern, über die die TSS vorher zu erreichen war, wurden nun abgeschaltet. Wir möchten Sie bitten, veraltetes Infomaterial für Patienten – sollten Sie dieses noch in der Praxis haben – auszutauschen. Über den Link https://www.kvhh.net/de/praxis/infomaterialbestellung.html können Sie jederzeit kostenfrei aktuelle Infos bestellen.