KVHH Telegramm Nr. 30: Corona: Neue STIKO-Empfehlung sorgt für Verwirrung – Booster-Impfung für Genesene sechs Monate nach Infektion – Neufassung der Coronavirus-Testverordnung
Corona: Neue STIKO-Empfehlung sorgt für Verwirrung
Die Empfehlung der „ständigen Impfkommission“ (STIKO)zur Kreuzimpfung bei Vaxzevria®-Erstgeimpften sorgt für Verwirrung in den Arztpraxen. Deshalb möchten wir die Sachlage noch einmal zusammenfassen:
- Impflinge, deren Erstimpfung mit Vaxzevria® zwischen vier und zwölf Wochen zurückliegt, „sollen“ (STIKO) möglichst bald mit einem mRNA-Wirkstoff die Zweitimpfung erhalten. Die endgültige Entscheidung obliegen Arzt und Impfling.
- Impflinge, die auch die zweite Impfung mit Vaxzevria® erhlten wollen, können zwölf Wochen nach der ersten Impfung mit Vaxzevria® vollständig geimpft werden. Eine Verkürzung des Impfabstandes bei homologer Impfung mit Vaxzevria® ist nicht zulässig.
- Maßgeblich für die Entscheidung, wann der mit Vaxzevria® Erstgeimpfte eine mRNA-Zweitimpfung erhält, sind die Verfügbarkeit von Impfstoff und die Terminmöglichkeiten der Praxis. Zudem ist anzuraten, auch nach medizinischen Kriterien zu priorisieren.
- Der Impfling hat kein Recht darauf, unmittelbar nach Ablauf der vierten Woche geimpft zu werden. Jede Praxis muss nach ihren eigenen Möglichkeiten entscheiden, wie sie mit der Situation umgeht und dies den Impflingen gegenüber kommunizieren.
- Der Wirkstoff für diese Zweitimpfungen kann über das Rezept für Zweitimpfungen bestellt werden. Unsere Empfehlung ist, dass Sie auf diesem Weg so viel Impfstoff bestellen, wie Sie (auch für die Kreuzimpfungen) benötigen. Sie können Ihr Rezept beim Apotheker noch bis morgen, Dienstag, 6.7., 12 Uhr für die kommende Woche aufgeben.
- Bitte verweisen Sie niemanden an das Impfzentrum. Die dortigen Impfstoff-Vorräte reichen nur für die dort anstehenden Zweitimpfungen. Das Impfzentrum hat Anweisung erhalten, seinerseits keine Menschen an die niedergelassenen Ärzte zu verweisen.
Bitte weisen Sie den Impfling darauf hin, dass nach Studien die Impfreaktionen bei einer Kreuzimpfung sehr stark ausfallen können.
Corona: Booster-Impfung für Genesene sechs Monate navh Infektion
Die STIKO hat zudem eine Empfehlung für die Impfung Genesener ausgesprochen. Immungesunde Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen unabhängig vom Alter in der Regel ab sechs Monate nach Genesung beziehungsweise Diagnosestellung eine COVID-19-Impfung erhalten. Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion kann durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion erfolgen. Der jetzt auch durch einen validierten SARS-CoV-2-Antikörperserologie mögliche Nachweis ist noch nicht im EBM abgebildet und kann deshalb nicht abgerechnet werden. Sollte bei alleinigem spezifischen Antikörpernachweis der Infektionszeitpunkt unbekannt sein, empfiehlt die STIKO, die einmalige Impfstoffdosis zeitnah zu verabreichen.
Corona: Neufassung der Corona-Testverordnung
Im Zusammenhang mit der Neufassung der Coronavirus-Testverordnung ergeben sich folgende Änderungen:
Ab dem 1. Juli sind Leistungen, die in Zusammenhang mt der Bürgertestung nach § 4a TestV durchgeführt werden, mit dem Suffix „B“ zu kennzeichnen:
- 88310B: Abstrich im Rahmen der Bürgertestung (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 4a TestV)
- 88312B: Sachkostenpauschale PoC-Antigen-Test im Rahmen der Bürgertestung (§ 11 i. V. m. § 4a TestV)
Zudem wird die Bewertung für die Abstrichentnahme abgesenkt (Pseudo-GOP 88310/88310B). So wird diese nun nicht mehr mir 15 €, sondern mit 8 € vergütet. Auch die Sachkosten für die PoC-Antigen-Tests werden in ihrer Bewertung angepasst (Pseudo-GOP 88312/88312B). So beträgt die Vergütung pauschal 3,50 €. Die tatsächlich entstandenen Sachkosten müssen in diesem Zusammenhang somit nicht mehr gesondert ausgewiesen werden.