Rundschreiben der KV Nr. 7: Impfstart in den Praxen, Update Corona, Zuschläge für Hausbesuche
Corona: Impfstart in den Praxen auf kleiner Flamme
Am kommenden Montag (15.3.) startet das Impfen gegen das SARS CoV-2-Virus in Praxen niedergelassener Ärzte – allerdings auf sehr kleiner Flamme und zunächst nur in fachärztlichen Schwerpunktpraxen. Hintergrund ist, dass nur sehr wenig Impfstoff zur Verfügung gestellt wurde, der auch nur an Patienten aus der Prioritäts-Stufe 2 verimpft werden soll. Da zudem der Bezugsweg über die Apotheken noch nicht steht, sollten nur wenige Praxen beteiligt werden. Aus diesem Grund beginnt das Impfen in den Dialyse-Zentren. Die DialysePatienten werden durch die Praxen angesprochen und zum Impfen eingeladen. Im nächsten Schritt sollen die onkologischen und pulmologischen Schwerpunktpraxen einbezogen werden. Wann dies der Fall sein wird, ist aktuell noch nicht abzusehen.
Corona: Streit um Impfstart in Haus- und Facharztpraxen
Zwischen den Bundesländern ist ein heftiger Streit darüber entbrannt, wann dem niedergelassenen System so viel Impfstoff zur Verfügung gestellt werden kann, dass auch Haus- und Fachärzte auf breiter Front einbezogen werden können. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass das Impfziel nur erreicht werden kann, wenn niedergelassene Ärzte impfen, aber einige Länder setzen bis auf Weiteres auf Impfzentren. Hierzu zählen vor allem die großen Länder wie Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen. Hamburg unterstützt diesen Ansatz nicht. Doch konnte die Länder-Mehrheit bei der jüngsten Sitzung der Gesundheitsminister und –senatorinnen durchsetzen, dass der zur Verfügung stehende Impfstoff zunächst nur an die Impfzentren geliefert wird, bis diese ausgelastet sind. Nur der „Überlauf“ soll an die Praxen gehen. De facto würde dies dazu führen, dass die in anderen Bundesländern bereits sehr hohen Lagerbestände weiter anwachsen würden. Deshalb hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung nachdrücklich eingefordert, diesen Beschluss umzudrehen und den Impf-Schwerpunkt auf die Praxen zu legen. Den Streit entscheiden werden die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten spätestens am 22. März
Corona: Ärzte und Psychotherapeuten nach wie vor impfberechtigt
Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie deren Teams sind nach wie vor impfberechtigt. Die Sozialbehörde hat die zunächst vorgegebene Frist (21. März) aufgehoben. Auch können sich Ärzte und Psychotherapeuten, die das 65. Lebensjahr überschritten haben, nun einen Termin besorgen. Grund ist die entsprechende Freigabe des AstraZeneca-Wirkstoffes. Ausgenommen sind aber weiterhin Mitarbeiter in Laboren und Pathologie-Praxen.
Corona: Update zu weiteren Fragen
Die Ständige Impfkommission beim Robert-Koch-Institut hat die Zeitspanne zwischen erster und zweiter Impfung für alle Wirkstoffe neu festgelegt. Für mRNA-Wirkstoffe (BioNTech und Moderna) sind nun sechs Wochen vorgesehen, für AstraZeneca zwölf Wochen. Die Impfverordnung hat dies übernommen.
Die Sozialbehörde hat auf diese geänderten Rahmenbedingungen reagiert und 30.000 Impftermine freigegeben. Bis auf einen Rest an mRNA-Impfstoffen wird in Hamburg künftig der anlandende Impfstoff vollständig verimpft werden.
Die Lieferung mit Impfstoffen ist nach wie vor sehr volatil. Vor allem bei AstraZeneca fallen noch immer ganze Lieferungen aus. Vor diesem Hintergrund sind Planungen über eine Woche hinaus mit großen Unsicherheitsfaktoren verbunden.
Trotzdem nähert sich das Impfzentrum seiner Kapazitätsgrenze. Zuletzt wurden täglich rund 5.000 Impflinge versorgt. Der Grund ist, dass die Impfungen in den Alten- und Pflegeinrichtungen ebenso abgeschlossen sind wie in den Krankenhäusern. So konnte mehr Impfstoff in das Impfzentrum geleitet werden.
Die künftige Belieferung der Arztpraxen mit Covid-Impfstoff ist geregelt. Sie erfolgt auf dem gewohnten Weg über die Apotheke. Der Arzt meldet wöchentlich bis zu einem Stichtag (voraussichtlich Dienstag) den Bedarf der darauffolgenden Woche und erhält dann am Freitag den bestellten Impfstoff. Die Lieferkette soll bis Ostern aufgebaut sein. Bespielt wird sie natürlich erst, wenn die Praxen auf breiter Front in die Impfung einbezogen werden. Noch ist dies also nicht der Fall.
Corona: Zuschlag für Hausbesuche und Covid-Sprechstunde bleibt
Solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG feststellt, erhalten Ärzte für den Fall unaufschiebbarer Arztbesuche bei Corona positiv getesteten Personen, die im Wege eines Hausbesuchs durchgeführt werden, zusätzlich zum Besuch (GOP 01410-01412 und GOP 01414-01416 und GOP 01418 EBM) einen Zuschlag in Höhe von 10,00 €. Hierzu ist die GOP 98241 berechnungsfähig. Ein unaufschiebbarer Arztbesuch ist ein akuter Krankheitszustand, dessen Behandlung aus medizinischer Sicht bei einem Fach- oder Hausarzt erfolgen muss, bevor die Quarantäneverfügung aufgehoben worden ist. Voraussetzung für die Vergütung ist, dass für den Patienten eine Quarantäneverfügung vorliegt und die Person positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Die Infektion ist entsprechend mit dem ICD-10 U07.1 zu codieren. Zusätzlich ist die Diagnose anzugeben, aufgrund derer der Hausbesuch stattfindet. Die Unaufschiebbarkeit des Arztbesuches muss durch den hierfür vorab telefonisch durch den Patienten kontaktierten Arzt oder den „Arztruf Hamburg“- Arzt festgestellt werden. Ferner wird für jeden Patienten für den Fall unaufschiebbarer Arztbesuche, die aufgrund einer Vermittlung in der Facharztpraxis im Rahmen einer CovidSprechstunde vorgenommen werden, ein Zuschlag in Höhe von 10,00 € auf die Grundpauschale vergütet. Hierzu ist die GOP 98242 berechnungsfähig. Ein Patient, der aufgrund behördlicher Verfügung in Quarantäne lebt, alarmiert bei Beschwerden seinen Hausarzt oder den „Arztruf Hamburg“. Die Unaufschiebbarkeit des Facharztbesuches in einer Covid-Sprechstunde muss durch den Hausbesuch, den Hausarzt oder den „Arztruf Hamburg“- Arzt festgestellt werden. Die Covid Sprechstunde kann nur auf Überweisung und nach Zuteilung eines Termins in Anspruch genommen werden. Bitte dokumentieren Sie auch in diesen Fällen den ICD-10 U07.1 sowie die Diagnose, aufgrund derer die Behandlung in der Facharztpraxis erfolgt. Der Anspruch auf die genannten Zuschläge ist auf Arztgruppen beschränkt, die einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt haben.
Corona: PCR-Bestätigung-Test nun OEGD-Leistung
Mit der Neufassung der Testverordnung (TestV) zum 8. März ist die bestätigende Diagnostik nach positivem Selbst- oder PoC-Schnelltest bei asymptomatischen Personen nicht mehr Teil der Krankenbehandlung, sondern nach der TestV abrechenbar. Die Bestätigungsdiagnostik wird nun über das Formular OEGD veranlasst. Das Muster OEGD wird überarbeitet, um eine bestätigende PCR-Testung und auch die variantenspezifische PCR-Testung bei Verdacht nach positiven PoC-Test beauftragen zu können. Bis dahin ist die Veranlassung als Freitext auf dem aktuellen Formular zu notieren.
Corona: Atteste für Corona-Schutzimpfungen
Bitte weisen Sie Ihre Patienten explizit darauf hin, dass das Attest der grundsätzlichen Impfberechtigung noch nicht eine konkrete Impfung zur Folge hat. Die Sozialbehörde wird die Gruppen jeweils aufrufen. Erst wenn die entsprechenden Personengruppen zur Impfung aufgefordert wird, kann der Patient einen Termin buchen und wahrnehmen.
Psychotherapeuten: Bitte Videosprechstunde anbieten
Die Nachfrage seitens der Patienten, die Psychotherapie-Sprechstunde mittels Videosprechstunde in Anspruch zu nehmen, ist aktuell in der Terminservicestelle deutlich gestiegen. Sollten Sie sich dazu entschieden haben, während der Coronapandemie Videosprechstunden durchzuführen, bitten wir Sie, diese Information in Ihren Terminprofilhinweis in der TSS-Datenbank zu hinterlegen. So können Termine bedarfsgerecht vermittelt werden. Eine allgemeine Anleitung zur Einstellung eines Terminprofilhinweises finden Sie auf unserer Homepage unter kvhh.de/Praxis/Terminservicestelle. Klappen Sie hier unter dem Bereich „Information für die Praxis“ bitte Ihren Fachgruppenbereich auf.
Hygiene- und Abstandsregeln in Arztpraxen
In den letzten Wochen wurden vermehrt Kontrollen in den Arztpraxen auf Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln gem. der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Aus diesem Anlass weisen wir auf die Informationen auf unserer Homepage hin: kvhh.de/Corona-Informationen-für-die-Praxis und dann unter Praxisorganisation (Pandemieplanung).