Rundschreiben der KV Nr. 73: Corona-Tests für Reise-Rückkehrer – Optionen, Termine, Abrechnung

Behörde erweitert Test-Optionen für Bürger

Die „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ hat weiteren Bevölkerungsgruppen einen Zugang zu einem Corona-Test eröffnet. Auf der Basis der entsprechenden Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums müssen nun Personen, die vom Gesundheitsamt individuell dazu aufgefordert wurden und Menschen, die in ein Alten- oder Pflegeheim einziehen oder in eine Rehabilitationseinrichtung überwiesen werden, einen Corona-Test absolvieren. Die Behörde hat die KV mit der Durchführung beauftragt.

Kontaktpersonen: Menschen, die mit positiv getesteten Menschen in Kontakt waren, können vom Gesundheitsamt aufgefordert werden, einen Test durchführen zu lassen. Solche Kontakte können beispielsweise bei einem Restaurant-Besuch entstanden sein. Niemand kann sich selbst zu einer Kontaktperson ernennen; dies ist nur und ausschließlich über das Gesundheitsamt möglich.

Diese Kontaktpersonen sollen in der Regel durch den fahrenden Notdienst (Arztruf Hamburg 116 117) getestet werden. Die Abrechnung erfolgt dann über die GOP 98245 und ist mit 95 Euro dotiert; die Labor-Anforderung erfolgt über das OEGD-Formular, das in den Einsatzwagen vorrätig sein wird. Jede weitere Kontaktperson, die im Rahmen eines solchen Besuches getestet wird, muss mit der GOP 98246 abgerechnet werden, das Honorar beträgt 25 Euro.

Kostenträger sind die zuständigen Gesundheitsämter. Das zuständige Gesundheitsamt erlässt die Aufforderung an die Kontaktperson, sich testen zu lassen. Sie können das Gesundheitsamt dieser Aufforderung entnehmen. Um eine Abrechnung möglich zu machen, haben wir den Gesundheitsämtern IK- und VK- Nummern zugeordnet. Diese sind in der Abrechnung an Stelle einer Krankenkasse-IK- bzw. VKNR einzugeben.

  • Gesundheitsamt Altona (IK 100002805, VKNR 02805)
  • Gesundheitsamt Bergedorf (IK 100002806, VKNR 02806)
  • Gesundheitsamt Eimsbüttel (IK 100002807, VKNR 02807)
  • Gesundheitsamt Hamburg-Mitte (IK 100002808, VKNR 02808)
  • Gesundheitsamt Hamburg-Nord (IK 100002809, VKNR 02809)
  • Gesundheitsamt Harburg (IK 100002810, VKNR 02810)
  • Gesundheitsamt Wandsbek (IK 100002811, VKNR 02811)

Es ist nicht auszuschließen, dass solche Personen auch in der Praxis um einen Test nachsuchen. Hierfür werden ebenfalls 25 Euro vergütet (GOP 98246). Für die Abrechnung müssen Sie Namen, Geburtsdatum und Adresse der Kontaktperson sowie die IK/VKNR und den Namen des jeweilig beauftragenden Gesundheitsamtes angeben. Die IK- und VKNR müssen per Hand im PVS hinterlegt werden. Wählen Sie hierfür im Praxisverwaltungssystem (PVS) unter Stammdaten „Neue Krankenkasse hinzufügen“. Anschließend gelangen Sie in den Krankenkassenstamm, in dem Sie die neue Kasse anlegen. Hier können Sie die Daten des Kostenträgers eintragen. Bei Fragen zur Eingabe im PVS wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Vertriebspartner oder Systembetreuer.

Alten- und Pflegeheim, Überweisung zur stationären Rehabilitation: „Ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen“ (Infektionsschutzgesetz), die in ein entsprechendes Alten- oder Pflegeheim einziehen, müssen vor dem Einzug ebenfalls auf das SARS CoV-2-Virus getestet werden. Gleiches gilt für Menschen, die eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen wollen. Die entsprechenden Personen erhalten vom betroffenen Alten- oder Pflegeheim oder der Reha-Einrichtung einen OEGD-Schein, den sie beim Arzt zur Legitimation vorlegen müssen. Für die Testung gilt die GOP 98244, das Honorar beträgt 25 Euro.

Für die Abrechnung müssen Sie Namen, Geburtsdatum und Adresse der Person sowie die Daten des Kostenträgers (VKNR 02813, Sozialbehörde G21-Covid-19) angeben Die VKNR muss ebenfalls per Hand im PVS hinterlegt werden.

Abrechnung Labor: Das Honorar für die entsprechende Labordiagnostik beträgt 50,50 € (inkl. Versandmaterial und Transportkosten). Die Abrechnung erfolgt monatlich über die KV Hamburg. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren der Laborleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Bechtloff (Tel.: 040/ 22802 353; timo.bechtloff@kvhh.de).

Eine aktuelle Übersicht der verschiedenen Testanlässe/ Personengruppen/Abrechnungswege finden Sie auf der Internetseite: (https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2010/02/193/corona-testsin-praxenbersicht_2.pdf)

Nutzen Sie die Online-Reservierung für Corona-Test-Termine!

Wenn Sie in Ihrer Praxis Corona-Tests durchführen, bietet Ihnen die KV Hamburg die Möglichkeit an, entsprechende Termine online buchen zu lassen. Dieser sehr aufwandsarme Weg hat sich bereits bei der Installierung der „Infektpraxen“ im April bewährt. Sie können so viele Termine oder Blockzeiten in der Terminplattform der TSS einstellen, wie Sie mögen.

Die Bürger sollen künftig einen Termin zur Testung auf Corona über die Homepage www.116117.de selbständig buchen können. Wir werden diese Möglichkeit freischalten, sobald ausreichend Termine eingetragen sind. Hierzu wurde für jeden Arzt ein zusätzliches Terminprofil in der Datenbank der TSS zur Verfügung gestellt, das den Zusatz „Untersuchung auf Coronavirus“ beinhaltet. Dieses Terminprofil können Sie nutzen, um Termine zur Coronatestung freizugeben. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen wollen oder nicht, ist Ihnen freigestellt. Bitte beachten Sie aber, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht.

Die Einstellung der Termine auf die Coronatestung erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS-Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/1012.

Abrechnungshinweise für Testungen bei Reiserückkehrern

In den Ausgaben 71 und 72 des Telegramms haben wir Sie bereits über die Besonderheiten des Leistungsumfanges, sowie der Labor-Beauftragung und der Vergütung der Corona-Testung bei Reiserückkehrern aus dem Ausland informiert. An dieser Stelle reichen wir Ihnen nun die erforderlichen Informationen zur Abrechnung nach.

Durchgeführt werden darf die Abstrichentnahme von Vertragsärzten, von KV- betriebenen Testzentren sowie von Privatärzten. Die Veranlassung der Testung erfolgt auf dem Muster OEGD. Bis dies über den PAV bezogen werden kann, können Sie hierfür übergangsweise das Muster 10c verwenden. Nicht-Vertragsärzte müssen der KV-Hamburg vorab mitteilen, dass Sie eine Testung gemäß RVO § 4 Abs. 2 Nr. 4a durchführen und abrechnen möchten. Die Teilnahme der Nicht- Vertragsärzte muss formlos per Email (corona-ausland@kvhh.de) angezeigt werden.

Die Vergütung für alle mit dem Abstrich verbundenen Leistungen (Abstrich, Beratung und ggf. Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Testergebnis) mit Ausnahme der Laborleistungen beträgt pauschal 15 Euro. Gebührenordnungspositionen des EBM wie z. B. die Grund-/ Versicherten- oder Konsultationspauschale sind parallel nicht abrechnungsfähig.

Die Abrechnung der Abstrichentnahme und Test-Beauftragung erfolgt quartalsweise, jedoch nicht über die reguläre Quartalsabrechnung. Stattdessen muss ein gesonderter Weg mit einer eigenständigen Abrechnungserklärung und einer auszufüllenden Häufigkeitstabelle gegangen werden (beide Dokumente erhalten Sie zum Download auf unserer Homepage unter https://www.kvhh.net/kvhh/pa- ges/index/p/1409).

1. Abrechnungserklärung
Die Abrechnungserklärung drucken Sie sich aus, versehen diese mit Ihrem Praxisstempel und Ihrer Unterschrift, ergänzen falls erforderlich die weiteren Felder und schicken das Dokument eingescannt und als PDF gespeichert per Email an corona-ausland@kvhh.de.

2. Häufigkeitstabelle
Die von Ihnen durchgeführten Abstriche müssen in einer Häufigkeitstabelle festgehalten und am Quartalsende zur Abrechnung eingereicht werden.
– Sie füllen alle erforderlichen Felder aus (Name, Vorname, LANR, Anzahl der Abstriche)
– Wichtig: Sie geben die Anzahl der Abstriche je Monat an
– Am Quartalsende schicken Sie uns die Tabelle im Excel-Format (.xlsx) ebenfalls per Email an corona-ausland@kvhh.de.

Die für die Abrechnung zu übermittelnden Daten dürfen keinen Bezug zur getesteten Person aufweisen. Die personengebundene Dokumentation erbrachter Leistungen muss jedoch in der Praxis erfolgen und ggf. auf Nachfrage der KV Hamburg nachweisbar sein.

Die Kosten für die Labordiagnostik nach der RVO werden bis zu einem Betrag von 50,50€ (inkl. Versandmaterial und Transportkosten) übernommen. Die Abrechnung erfolgt monatlich über die KV Hamburg. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Abrechnungsverfahren der Laborleistungen wenden Sie sich bitte an Herrn Bechtloff (Tel.: 040/ 22802 353; timo.bechtloff@kvhh.de).

Alle stets aktuellen Informationen hierzu erhalten Sie auch auf unserer Homepage sowie in der Sonderausgabe „Corona“ des Abrechnungs-Newsletters.

Keine Tests für Schulklassen und Kitas in Arztpraxen

Immer mal wieder werden ganze Schulklassen – vor allem aus der Grundschule – und Kita-Kinder zu Tests in die Praxen niedergelassener Ärzte geschickt. Hintergrund ist in der Regel, dass in der Klasse oder der Kita ein Kind positiv getestet worden war. Dieses Vorgehen entspricht nicht den Absprachen zwischen KV und Schuldbehörde, die Tests können in den Praxen nicht durchgeführt und abgerechnet werden. Daran ändern auch telefonische Voranmeldungen in den Praxen nichts.

Solche Klassen oder Kitas werden vom DRK nach Aufforderung durch die Schulbehörde getestet. Im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gibt es hierfür keine Abrechnungsmöglichkeit. Wenn Sie mit einem solchen Ansinnen konfrontiert wurden, bitten wir Sie schriftlich um Mitteilung, damit wir die Schulbehörde informieren können (infocenter@kvhh.de).

Ärzte dürfen keine Quarantäne anordnen

Einige Ärztinnen und Ärzte verbieten getesteten Personen, ihre Wohnung zu verlassen, zumindest bis zum Vorliegen des Testes. Zu solch einer quarantäne- ähnlichen Anordnung sind Ärzte nicht befugt; dies kann nur das Gesundheitsamt. Ärzte können lediglich die Empfehlung aussprechen, sich nicht in die Öffentlichkeit zu begeben. Wenn die Diagnose ein entsprechendes Ergebnis erbringt, kann auch eine AU ausgestellt werden.

Laborergebnisse: Hinweise zur Benachrichtigung

Aufgrund des stark erhöhten Anrufaufkommens bei der KVH, möchten wir bezüglich der Veröffentlichung von Testergebnissen noch ein paar Hinweise mitteilen, die Sie den Patienten mit auf den Weg geben können.

Die Testergebnisse aus den Testzentren der KVH (Farmsen/Altona), den Notfallpraxen und aus dem fahrenden Notdienst (116117) sind für die Patienten unter Verwendung der Labornummer über die Homepage der KVH (https://www.kvhh.net/kvhh/pages/index/p/1424) einsehbar.

Die Ergebnisse können in der Regel 2-3 Werktage nach Abstrichentnahme eingesehen werden. Erfolgt der Abstrich zum oder am Wochenende, kann sich die Veröffentlichung entsprechend verlängern. Da die Labore stark ausgelastet sind, kann es grundsätzlich zu zeitlichen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Proben und damit zu einer verzögerten Veröffentlichung der Ergebnisse kommen. Die Veröffentlichungen werden regelmäßig aktualisiert.

Amtliche Veröffentlichungen

Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekannt gegeben:

Verträge:
Vertrag zur Durchführung von Testungen auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) mit der Freien- und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, ab 19.August 2020

Quelle: https://www.kvhh.net/media/public/db/media/1/2009/10/72/nr-73-vom-2020-08-24.pdf