Rundschreiben der KV Nr. 75: Patienten mit und ohne Symptome, Test des eigenen Praxispersonals, Fragen zur Abrechnung
Hinweise durch den Test-Dschungel
Die vielfältigen Aktivitäten der Behörden auf Bundes- wie Landesebene haben einen auch für Beteiligte nicht immer gut zu durchschauenden Dschungel an Behandlungs- und Testmöglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger geschaffen. Mit diesem Telegramm wollen wir Hinweise geben, wie man sich in diesem Dschungel zurechtfinden kann.
Das Wichtigste: Die Homepage der KVH
Die Maßnahmen zur Pandemie werden in der Regel extrem kurzfristig getroffen und verändert. So hatten die Testverordnungen des Bundesgesundheitsministeriums Vorläufe von wenigen Stunden, bis sie in Kraft traten. Wir veröffentlichen alle validen Informationen unmittelbar nach Erhalt auf unserer Homepage („Corona – Informationen für die Praxis“). Bitte verfolgen Sie diese Informationen aufmerksam; wir empfehlen, einmal am Tag nachzuschauen, ob es Änderungen oder Ergänzungen gegeben hat. Zudem informieren wir Sie regelmäßig in unserem KVH-Abrechnungsnewsletter zu neuen Abrechnungsmodalitäten und Leistungsziffern.
Patienten mit Symptomen
Patienten, die Erkältungssymptome aufweisen, sollen nach der Empfehlung der KV Hamburg zunächst ihren Hausarzt aufsuchen oder einen anderen niedergelassenen Arzt. Ist dies nicht möglich, stehen die Notfallpraxen oder der „Arztruf Hamburg“ (116 117) zur Verfügung. Ist eine Testung aufgrund der Symptomatik aus Ihrer Sicht erforderlich, kann die GOP 02402 seit dem 01.10.2020 auch für den Abstrich bei symptomatischen Patienten abgerechnet werden. Diese GOP ist auch neben der Grund-, Konsiliaroder Notfallpauschale berechnungsfähig. Ebenfalls abrechnungsfähig ist ein Hausbesuch. Bitte denken Sie daran, die „Corona Kennziffer“ 88240 anzusetzen sowie die Kennziffer 32006, damit der Wirtschaftlichkeitsbonus im Labor nicht verloren geht. Das Labor wird beauftragt mit dem Muster 10 C (GOP 32816).
Bürger ohne Symptome
Bürgerinnen und Bürger, die keine Symptome verspüren, können sichern bestimmten Umständen ebenfalls auf das „Corona Virus“ testen lassen. Diese Testung kann – sofern möglich – in jeder Arztpraxis durchgeführt werden (Sie sind aber nicht dazu verpflichtet), sowie im Test-Zentrum der KV Hamburg am Hauptbahnhof. Grundsätzlich gilt, dass zur Inanspruchnahme des Tests eine Berechtigung vorliegen muss. Dies kann die „Corona-Warn-App“ sein, wenn diese aufgrund eines Kontakts mit einem Infizierten „ein erhöhtes Risiko“ gemeldet hat oder eine Bescheinigung eines Gesundheitsamtes. Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet im Ausland müssen durch Hotel- oder Transportrechnung nachweisen, dass sie von dort eingereist sind, Angestellte von Schulen weisen durch eine Bescheinigung der Schulbehörde die Berechtigung auf einen Test nach. Alle übrigen Berechtigten haben eine Bescheinigung oder Aufforderung des Gesundheitsamtes oder anderen berechtigten Einrichtungen. Die Fallkonstellationen im Einzelnen:
Kontaktpersonen
Bei Menschen, die mit einem positiv getesteten Menschen in Kontakt waren, wird vom zuständigen Gesundheitsamt eine Quarantäne (häusliche Isolation) oder – ganz selten – ein Corona-Test angeordnet, wenn bestimmte Kriterien an die Kontaktintensität (Kategorie 1) erfüllt sind. Nach der neuen Testverordnung haben diese Menschen einen Anspruch auf einen Corona-Test. Niemand kann sich selbst zu einer Kontaktperson ernennen; dies ist in der Regel nur über das Gesundheitsamt möglich. Diese Personen erhalten eine schriftliche Quarantäne- und/oder Testanordnung. Für einen Arztbesuch oder einen Besuch im Testzentrum der KV Hamburg dürfen diese Kontaktpersonen die verhängte Quarantäne ausnahmsweise verlassen, wenn auch nicht die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Die Quarantäneanordnung gilt in Hamburg gleichzeitig als Feststellung einer Kontaktperson und als Nachweis einer Testberechtigung. Darüber hinaus hat nun auch der Arzt das Recht, diese Kontaktpersonen festzustellen und dann zu testen. Als „Kontakt“ wird in der Rechtsverordnung des BMG definiert, wer „insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS Cov-2 infizierten Person hatte“. Das entspricht den Kontaktpersonen der Kategorie 1, also derjenigen, die in Quarantäne müssen. Als Kontaktfrist werden die „letzten zehn Tage“ angegeben. Eine solche Situation kann in der Arztpraxis auftreten, wenn die Kontaktpersonen mit der infizierten Person in die Praxis gekommen sind bevor das Gesundheitsamt diese als Kontaktpersonen benachrichtigt hat (Beispiel: Familie). Die Abrechnung erfolgt gemäß der neuen Testverordnung wie bei allen anderen Testungen von asymptomatischen Menschen über die KV zu Lasten der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. So erhalten Sie für die Abstrichnahme jeweils 15 Euro. Wie die Abrechnung ganz konkret erfolgen wird, wird in den nächsten Tagen von der KBV festgelegt. Für die Laboranforderung wird das Formular OEGD genutzt und das Feld „§ 2 RVO Kontaktperson“ angekreuzt.
Testung von Personen vor Aufnahme in Rehaeinrichtung, Pflegeheim, vor ambulanter OP, Dialyse und Krankenhausaufnahme
„Ältere, behinderte oder pflegebedürftige Menschen“ (Infektionsschutzgesetz), die in ein entsprechendes Alten- oder Pflegeheim einziehen, müssen vor dem Einzug ebenfalls auf das SARS CoV-2-Virus getestet werden. Gleiches gilt für Menschen, die eine stationäre Rehabilitation in Anspruch nehmen wollen. Nach der neuen RVO kommen nun noch Testungen von Personen zur Aufnahme in Dialyseeinrichtungen und zu ambulanten Operationen hinzu. Wir klären gerade mit der Sozialbehörde, wie die entsprechenden Personen eine eindeutige Legitimation zur Testung erhalten können, um sie beim Arzt vorzulegen. Für die Abrechnung gilt dasselbe wie für Kontaktpersonen. Für die Laboranforderung wird auf dem Formular OEGD das Feld „§ 4 Nr. 1-3 RVO Verhütung der
Verbreitung“ angekreuzt. Alle neu aufzunehmenden (teil-)stationären Patienten in Krankenhäuser sind
ebenfalls mittels PCR auf das Coronavirus zu testen. Die Vergütung für diese Leistung wird weiterhin über die Krankenhausfinanzierung abgegolten. Sollten Vertragsärzte den Abstrich erbringen, gilt das als Privatleistung, deren Vergütung mit dem Krankenhaus zu vereinbaren ist.
Einreise aus ausländischem Risikogebiet:
Menschen, die aus einem Risikogebiet im Ausland nach Deutschland einreisen, sind verpflichtet, sich auf das SARS Cov-2-Virus testen zu lassen. Dieser Test muss innerhalb von zehn Tagen nach Einreise durchgeführt werden. Die aktuell vom Robert-Koch Institut als Risikogebiet eingestuften Länder oder Regionen sind unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete einsehbar. Der Einreisende muss sich durch Boarding-Pass, Ticket oder Hotelrechnung oder ähnliches ausweisen. Für die Testung erhalten Sie jeweils 15 Euro. Die Abrechnung erfolgt wie bei Kontaktpersonen. Für die Laboranforderung wird auf dem Formular OEGD das Feld „§ 4 Nr. 4 a RVO Risikogeb./Auslandsaufenthalt“ angekreuzt.
Einreise aus inländischem Risikogebiet:
Das RKI weist auch inländische Risikogebiete aus. Reiserückkehrer aus solchen Gebieten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Testung. Allerdings kann das Gesundheitsamt einen Test anordnen. Dann gilt das unter „Kontaktperson“ gesagte.
Corona Warn-App:
Wenn die „Corona Warn-App“ eine Meldung „erhöhtes Risiko“ ausweist, hat die betreffende Person das Recht auf eine Testung. Auch diese Testung wird nun ausschließlich nach den Regeln der Rechtsverordnung abgerechnet. Daher gilt auch hier das Prozedere, das unter „Kontaktpersonen“ beschrieben ist. Für die Laboranforderung wird auf dem Formular OEGD das Feld „§ 2 RVO Meldung Corona-Warn-App“ angekreuzt.
Beschäftigte an einer Hamburger Schule
Der Vertrag der KV Hamburg mit der Schulbehörde ist bis zum 22. Dezember verlängert worden. Alle Beschäftigten einer Hamburger Schule (also nicht nur Lehrer, sondern auch Sekretariatskräfte und Hausmeister) können sich in einer Arztpraxis oder dem Testzentrum auf Corona testen lassen. Hierzu legen Sie eine Bescheinigung der Schulbehörde vor. Abgerechnet wird über die Hamburger GOP 98243, das IK Nr. 100 002 804 und die VKNR 02804. Die Bescheinigung der Schulbehörde verbleibt bei Ihren Unterlagen. Der Laborauftrag wird über das Muster 10 (!) angefordert. Angegeben
wird die GOP 32811 (Testung für den Nukleinsäurenachweis). Eine jeweils tagesaktuelle Übersicht der verschiedenen Testanlässe/Personengruppen/Abrechnungswege finden Sie auf unserer Internetseite KVHH (https://www.kvhh.net/de/informationen-zur-corona-pandemie.html).
Test des eigenen Praxispersonals
In Arztpraxen können jetzt auch eigene Mitarbeiter getestet werden, sofern ein positiver Fall bei Mitarbeitern oder im Patientenstamm aufgetreten ist (Ausbruch). Der PCR-Test wird über den Gesundheitsfonds erstattet. Außerdem können in regelmäßigen Abständen anlassfreie Corona-Testungen durchgeführt werden. Hierbei sollen Antigentests (Schnelltests oder Labortests, sobald verfügbar) verwendet werden. Die Labor- bzw. Sachkosten für den Antigentest werden übernommen. Der Antigenschnelltest wird in Höhe der tatsächlichen Beschaffungskosten, jedoch bis maximal 7,00 Euro übernommen. Für den Abstrich an den eigenen Beschäftigten kann allerdings keine Abrechnung vorgenommen werden.
Offene Fragen zur Abrechnung
Nicht alle Abrechnungsfragen sind schon geklärt Die KBV hat hierzu mitgeteilt, dass die Rechtsverordnung ein besonderes Abrechnungsverfahren mit der KV vorsieht. Demnach sollen keine personenbezogenen Daten übermittelt werden, sondern lediglich die Aufschlüsselung nach „Kontaktperson“, „Ausbruch“ und „präventive Testung“ erfolgen. Hierzu wird es Pseudoziffern geben, die die unterschiedlichen Testanlässe abbilden. Die Pseudoziffern werden auf unserer Homepage veröffentlicht, sobald wir sie erhalten haben. Die KBV hat den Auftrag erhalten, bis zum 12. November die Details zu vereinbaren. Bis dahin empfehlen wir folgende Parameter zu dokumentieren: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Postleitzahl des zuständigen Gesundheitsamtes, sofern dieses den Test veranlasst hat. Sobald die Details zur Abrechnung und Dokumentation geklärt sind, werden wir erneut berichten.
Offene Fragen zum Vorgehen in Hamburg
Auch bezüglich der vielfältigen Testmöglichkeiten sind noch nicht alle Fragen geklärt. Wir versuchen, mit der Sozialbehörde strukturierte Prozesse zu entwickeln, damit die Reibungsverluste nicht zu hoch werden. Das wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen und wird nach und nach weiterentwickelt. Auch hierzu werden wir Sie informieren, sobald wir Konkretes in der Hand haben.
Wieder AU per Telefon
Seit 19. Oktober 2020 ist wieder die Feststellung einer AU nach telefonischer Anamnese möglich. Im Falle von Erkrankungen der oberen Atemwege, die eine leichte Symptomatik zeigen, kann nach telefonischer Anamnese eine AUBescheinigung für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden. Eine Verlängerung für bis zu weiteren sieben Kalendertagen ist auf diesem Wege einmalig möglich. Auch die Ausstellung einer Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21) ist wieder telefonisch möglich. Die Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale kann abgerechnet werden, wenn der Patient in dem Quartal mindestens einmal in der Praxis war oder einen Arzt-Kontakt per Videosprechstunde hatte. Bleibt es in dem Quartal bei einem telefonischen Kontakt, ist die Bereitschaftspauschale (GOP 01435) berechnungsfähig. Für die Kosten für den Versand der AU-Bescheinigung rechnen Sie dazu die Pseudo-GOP 88122 für das Porto ab.
Nutzen Sie die Online-Reservierung für Corona-Test-Termine!
Wenn Sie in Ihrer Praxis Corona-Tests durchführen, bietet Ihnen die KV Hamburg die Möglichkeit an, entsprechende Termine online buchen zu lassen. Dieser sehr aufwandsarme Weg hat sich bereits bei der Installierung der „Infektpraxen“ im April bewährt. Sie können so viele Termine oder Blockzeiten einstellen, wie Sie mögen. Hierzu wird für jeden Arzt ein zusätzliches Terminprofil in der Datenbank der TSS zur Verfügung gestellt, das den Zusatz „Untersuchung auf Coronavirus“ beinhaltet. Dieses Terminprofil können Sie nutzen, um Termine zur Coronatestung freizugeben. Ob Sie diese Möglichkeit nutzen wollen oder nicht, ist Ihnen freigestellt. Bitte beachten Sie aber, dass die aktuelle Verpflichtung zur Meldung von regulären TSS-Terminen weiterhin besteht. Die Einstellung der Termine auf die Coronatestung erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter https://www.kvhh.net/de/praxis/tsvg terminservicestelle/informationen-zur-terminsservicestelle.html Wir werden in den nächsten Wochen dieses Serviceangebot für die Versicherten verstärkt bewerben und bekanntmachen. Hierzu ist noch ein Update von der Bundesebene (die die TSS-Software betreibt) erforderlich, mit der unterschieden werden kann zwischen Terminen für eine reine Corona-Testung und solchen für die Infekt-Untersuchung. Da wir dann eine deutlich stärkere Nutzung dieses Angebotes erwarten, werden wir Sie zuvor informieren, damit ausreichend Termine zur Verfügung gestellt werden können.
Ausblick – soweit möglich
Das Pandemie-Geschehen und die Reaktionen der Politik hierauf sind sehr dynamisch und nicht vorherzusehen. Die KV Hamburg hat deshalb entschieden, sich auf alle Eventualitäten vorzubereiten. Wir wollen an einem zentralen Ort in Hamburg ein „Corona Zentrum“ aufbauen, das für alle notwendigen Maßnahmen in diesem Bereich genutzt werden kann. Handlungsleitend sind dabei zwei Ziele:
1.) Primäre Anlaufstation für Patienten und Testwillige ist immer die Arztpraxis. Die KVH ist nur unterstützend tätig sowie gegebenenfalls dann, wenn die Ärzte Hilfestellung erbitten („Überlauffunktion“).
2.) Wir wollen sowohl unterstützend in den Arztpraxen, als auch bei unseren eigenen Services im Arztruf Hamburg eine möglichst strikte Trennung von infektiösen und nicht-infektiösen Patienten erreichen. In dem geplanten Zentrum finden in jedem Fall die Testungen statt, auf die symptomfreie Menschen einen Anspruch haben. Auf Bitten und in Rücksprache mit den niedergelassenen Ärzten können dort aber auch Infektsprechstunden angeboten werden, wenn dies in den Praxen nicht oder nicht mehr im nachgefragten Umfang stattfinden kann. Schlussendlich wären wir auch in der Lage, in diesen Zentren zu impfen – wenn, was wahrscheinlich ist, eine Impfung aus technischen Gründen in den Arztpraxen nicht möglich sein wird. Mit diesen Maßnahmen und einem weiteren Ausbau der Kapazitäten im Arztruf Hamburg glauben wir, auch für die bereits spürbare Zunahme des PandemieGeschehens gut gerüstet zu sein. Die niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten haben in den vergangenen Monaten eindrucksvoll bewiesen, was die ambulante Versorgung zu leisten imstande ist. Erst jüngst hat dies der Erste Bürgermeister, Dr. Peter Tschentscher, ein weiteres Mal bestätigt. Die Hamburger Bevölkerung kann sich auf Sie verlassen!