Rundschreiben der KV Nr. 78: Corona-Impfung, Corona-Test für Reiserückkehrer, Grippeimpfstoff bestellen

Corona-Impfung: so geht es weiter
Das Impfzentrum an der Messe ist betriebsbereit, fast 1.000 Ärztinnen und Ärzte der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg haben sich für einen Einsatz in der Messe gemeldet – ein weiteres beeindruckendes Zeichen der Hamburger Vertragsärzteschaft. Allein: der Beginn der Impfung gegen das SARS CoV-2- Virus steht noch nicht fest, der Impfstoff ist noch nicht zugelassen. Alle, die Interesse an einer Mitarbeit im Zentrum bekundet haben, erhalten in den nächsten Tagen ein Schreiben mit den Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Dienste können über eine Online-Anwendung gebucht werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass nur jeweils volle Schichten (vormittags oder nachmittags) gebucht werden können. Für eine Mitarbeit erhalten Sie eine Kostenerstattung in Höhe von 120 Euro/Stunde, die sich am Wochenende und an Feiertagen auf 140 Euro/Stunde erhöht und an Weihnachten, Silvester und Ostern auf 160 Euro/Stunde. Größere Praxen können eine „Patenschaft“ übernehmen. Für jeweils ein Cluster (4 Impfboxen) können diese für die gesamte Laufzeit des Impfzentrums (voraussichtlich 30.5.2021) die Belegung einer Schicht garantieren. Ein Cluster wird von einem Arzt und vier MFA versorgt. Stellt die Praxis MFA, erhält sie hierfür jeweils 40 Euro/Stunde als Kostenerstattung; für die ärztliche Kostenerstattung gelten die genannten Beträge. Wenn Sie Interesse an einer „Patenschaft“ haben, dann melden Sie sich bitte unter telegramm@kvhh.de und geben Sie an, welche Schicht (Wochentag – Vor- oder Nachmittag) Ihre Praxis abdecken kann.


Corona-Test für Reiserückkehrer jetzt Privatleistung
Die neue Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums hat die Erstattung der Kosten der Testung eines Rückkehrers aus einem RKI-Risikogebiet neu beregelt. Seit 15. Dezember sind diese Testungen nicht mehr über die Rechtsverordnung abrechnungsfähig und werden somit den Patienten privat in Rechnung gestellt. Zudem ist das Testregime geändert worden. Rückkehrer aus Risikogebieten müssen eine auf zehn Tage verkürzte Quarantäne antreten. Diese Zeit lässt sich ab dem 5. Tag nach Rückkehr durch einen negativen Test verkürzen. Bitte verweisen Sie ihre Patienten bei Fragen zu den aktuellen Quarantänebestimmungen und –auflagen immer direkt an das zuständige Gesundheitsamt, bzw. an die Corona-Hotline: 040 4 28 28 4000. Eine Testung von Reiserückkehrern am Testzentrum der KV Hamburg am Hauptbahnhof/ZOB ist nun nicht mehr möglich.

Sachkostenpauschale für Antigentest ist angehoben
Die Kostenerstattung ist für die Antigentests (PoC-Test) auf bis zu neun Euro angehoben worden. Die Sachkosten für den PoC-Tests lassen sich bei der Testung des eigenen und externen Praxispersonals über die 88312 abrechnen. Erstattungsfähig sind zehn Tests pro Praxismitarbeiter und Monat. Zudem können nun auch Mitarbeiter aus Tageskliniken und dem Rettungsdienst diese Tests in Anspruch nehmen. Schlussendlich dürfen auch Privatärzte diese Tests durchführen und über die KV abrechnen.


Die weiteren Änderungen
Im Zuge der Anpassung der Testverordnung sind seit 02. Dezember folgende weitere Neuerungen gültig:
– Das ärztliche Gespräch zur Feststellung, ob es sich um eine Kontaktperson nach § 2 TestV handelt, wird mit 5,00 € vergütet, wenn sich die betroffene Person gegen einen Abstrich entscheidet. Hierfür wurde die Pseudo-GOP 88313 neu aufgenommen.
– Ärztliche Schulungen von nichtärztlichem Praxispersonal, z. B. in Pflegeheimen zur Anwendung des PoC-Antigentests, können einmal alle zwei Monate pro Einrichtung durchgeführt und abgerechnet werden. Zuvor war die Schulung nur einmal je Einrichtung berechnungsfähig.
– Fällt ein PoC-Antigentest positiv aus, so ist die Bestätigungsdiagnostik über den EBM abzurechnen. D. h., dass erneut ein Abstrich bei der betroffenen Person durchgeführt wird und ein Nukleinsäurenachweis über das Muster 10C veranlasst wird. Für den veranlassenden Arzt ist in diesen Fällen die Grund- bzw. Versichertenpauschale sowie die GOP 02402 EBM berechnungsfähig. Das Labor rechnet den Nukleinsäurenachweis mittels der GOP 32816 ab.
– Bei positivem Antigen-Labor-Test ist eine Bestätigungsdiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (z. B. PCR) durch das Labor mittels desselben Untersuchungsmaterials durchzuführen. Die Vergütung für die Bestätigungsdiagnostik erfolgt über die Testverordnung (50,50 € – Labordiagnostik). Ein zweiter Abstrich ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
– Abstriche für Reiserückkehrer, die im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 14.10.2020 durchgeführt wurden, können über die Quartalsabrechnung 4/2020 eingereicht werden. Auch in diesen Fällen ist die GOP 88310 berechnungsfähig. Bitte stellen Sie in diesen Fällen sicher, dass die Leistungen an dem Tag abgerechnet werden, an dem sie erbracht wurden. Für Reiserückkehrer muss entsprechend keine separate Eingabe in der Anwendung „Test Rückkehrer“ im Onlineportal vorgenommen werden.
– Hinweis: Vertragsärzte müssen keinen Antrag stellen, um die Leistungen nach Testverordnung abrechnen zu können Hinweise zur Abrechnung von PoC-Antigentests Für die Abrechnung der Sachkosten für PoC-Antigentests kann ausschließlich die Pseudo-GOP 88312 verwendet werden. Die Angabe der GOP 99811, 99812 bzw. 90000 ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Als Bezeichnung verwenden Sie bitte „PoC-Antigentest“. Die Sachkosten sind immer an dem Tag in Ansatz zu bringen, an dem der Test verwendet wurde. Hierbei ist darauf zu achten, dass im Zeitraum vom 15.10.2020 bis 01.12.2020 die tatsächlich entstandenen Kosten bis maximal 7,00 € und ab dem 02.12. bis maximal 9,00 € abgerechnet werden dürfen. Wird bei einer Mitarbeiterin mehrfach im Quartal ein PoC-Antigentest durchgeführt, so muss die GOP 88312 auch mehrfach im Quartal in Ansatz gebracht werden. Eine Aufsummierung der entstandenen Kosten ist nicht vorgesehen, sodass das entsprechend auf 7,00 € bzw. 9,00 € je angesetzter GOP 88312 gekürzt wird.


Ämter entscheiden unterschiedlich über Quarantäne-Verkürzung
Vor wenigen Wochen hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass die Sozialbehörde der Mitglieder des Praxisteams als „Kontaktperson der Kategorie III“ einstufen würde mit der Konsequenz, dass sie sich aus einer Quarantäne „freitesten“ lassen könnten. Diese Einstufung wurde von den Hamburger Gesundheitsämtern nicht automatisch und flächendeckend übernommen. Deshalb ist es unerlässlich, dass Sie in einem solchen Fall Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen, um dessen Zustimmung zu einer Quarantäne-Verkürzung zu erhalten. Selbst anordnen können Sie diese nicht.


Grippeimpfstoff Saison 2021/2022 jetzt bestellen!
Damit Sie Grippeimpfstoffe kostengünstig und in der bedarfsgerechten Menge für Ihre Praxis beziehen können, wurde zwischen dem Hamburger Apothekerverein und der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Verfahrensweise abgestimmt. Wir empfehlen, dieser Verfahrensweise zu folgen und jetzt die gesamte Menge an Grippeimpfstoffen für die nächste Saison zu bestellen, da nur dann eine sichere Belieferung mit diesen Impfstoffen gewährleistet werden kann:
– Sie können ab sofort bis zum 30. Januar 2021 den Grippeimpfstoff, den Sie voraussichtlich für die nächste Saison benötigen (100% des voraussichtlich benötigten Saisonbedarfs Ihrer Praxis) bei einer Apotheke Ihrer Wahl in Hamburg- bzw. bei Apotheken, die zu diesen Konditionen liefern, bestellen. Verwenden Sie dazu bitte das Kassenrezept (Muster 16). Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der geleisteten Impfungen des Vorjahres inklusive der Impfungen, die aus Mangel an Impfstoffen unterbleiben mussten (nur im Rahmen der STIKO Empfehlung!) abzuschätzen.
– Umfangreichere Bestellungen sollten Sie auf mehrere Rezepte oder Rezeptzeilen verteilen. So wird eine zeitnahe und mengengerechte Belieferung gewährleistet. Besprechen Sie die Details mit ihrer Apotheke.
– Ein Muster zur korrekten Bedruckung der Rezepte (Muster 16) zur Bestellung finden Sie auf unserer Homepage (www.kvhh.de – Aktuelle Meldungen – Grippeimpfstoffe Saison 2021/2022). Hinweise zur Wahl des Impfstoffs und zur wirtschaftlichen Verordnung
– Für die Personen ab 60 empfiehlt die STIKO neu den Einsatz eines hochdosierten tetravalenten Impfstoffs. Bitte berücksichtigen Sie diese Empfehlung bei der Bestellung der Impfstoffe. Der Hochdosis Impfstoff wird von Sanofi unter dem Namen Eflueda ® in der nächsten Saison angeboten werden (Preis je Dosis/GKV wird derzeit vom Hersteller mit 40,55 Euro angegeben). Da die Empfehlung der STIKO noch unter G-BA Vorbehalt steht (Anpassung der Schutzimpfungs – Richtlinie), beachten Sie die Bestellkonditionen.
– Eine wirtschaftliche Versorgung erfolgt bei Beachtung der entsprechenden Preistabelle (s. www.kvhh.de – Aktuelle Meldungen – Grippeimpfstoffe Saison 2021/2022) falls Sie produkt-/herstellerbezogen verordnen. Bei generischer Verordnung (Grippeimpfstoffe 2021/2022) sollte diese in Absprache mit Ihrer Apotheke zur wirtschaftlichen Belieferung gemäß der Preistabelle erfolgen. Wählen Sie wirtschaftliche Packungsgrößen.
– Sollten die bestellten Liefermengen im Verlaufe der Saison nicht ausreichen, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihre Lieferapotheke, um Nachbestellmöglichkeiten zu klären.

Förderung der Weiterbildung – wichtige Neuerungen zum Januar 2021
Die Richtlinien zur Förderung der Weiterbildung (Allgemeinmedizin und fachärztliche Weiterbildung) wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aktualisiert. Hier die wichtigsten Neuerungen:
– Das von den weiterbildenden Praxen für geförderte Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung zu zahlende Mindestbruttogehalt wird von derzeit 5.682,48 Euro erhöht auf 5.796,13 Euro. Grund dafür ist die auf Bundesebene erfolgte Festlegung, dass der gezahlte Gehaltszuschuss in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro auf die im Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben ist. Das ab Januar zu zahlende Bruttogehalt von 5.796,13 Euro basiert auf dem TV-Ärzte/VKA.
– Die Zahl der Förderstellen für Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Kinderheilkunde wird auf insgesamt 44,42 erhöht. Die aktuellen Richtlinien zur Förderung der Weiterbildung finden Sie auf der Homepage der KVH unter dem Menüpunkt „Recht und Verträge“, dort unter „Rechtsquellen“.

Webinar zur neuen Heilmittelrichtlinie
Am 1. Januar 2021 wird die neue Heilmittelrichtlinie in Kraft treten. Um Sie mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen, bieten wir Ihnen am 20. Januar 2021 von 17.00 – 18.30 Uhr die Möglichkeit der Teilnahme an einer Online-Fortbildung (Webinar). Zur Teilnahme benötigen Sie einen PC (alternativ Laptop, Smartphone oder Tablet) mit Lautsprecher, bzw. Kopfhörer und eine stabile Internetverbindung. Eine Anmeldung ist erforderlich unter Sabine.Daub@kvhh.de. Weitere Informationen zur Teilnahme werden Ihnen persönlich zugeschickt.

Quelle: https://www.kvhh.net/_Resources/Persistent/1/c/5/a/1c5ac3d593f2dfca49b77ff0b3adbcbc9a6099fc/Nr-78-Stand-14-12-2020_1.pdf