Corona-Testzentrum schließt
Mit dem 15. Januar 2021 schließt das Corona-Testzentrum am Hauptbahnhof/ZOB. Grund sind die neuen Bestimmungen zur Testung symptomloser Menschen, die das Test-Aufkommen stark haben zurückgehen lassen. Anspruch auf einen Test auf das SARS-CoV 2-Virus hat man nur noch in folgenden Fällen:
Corona-Warn-App hat angeschlagen
Gesundheitsamt verlangt einen Test, beispielsweise, weil es eine Kontaktperson identifiziert hat
PCR-Testung nach einem positiven Antigen-Schnelltest
Angehörige von Schulen in Hamburg (bis 26.2.2021)
Diese Tests können bei einem niedergelassenen Arzt oder künftig auch in den (Infekt-)Notfallpraxen Altona und Farmsen durchgeführt werden. Menschen, die aus anderen Gründen einen Test durchführen lassen wollen, müssen diesen selbst zahlen. Hierfür vermittelt die KVH keine Termine.
Coronatest-Sprechstunden melden
Mit der Schließung des Testzentrums werden wir an einem Test interessierte Bürger an Arztpraxen weiterleiten. Dazu ist es erforderlich zu wissen, welche Praxis auch diese Tests anbietet. Diese Praxen bitten wir, uns entsprechende Termine zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung soll wie gewohnt über das Portal der Terminservicestelle laufen. Deshalb bitten wir Sie um die Angabe folgender Termine
Termine für Untersuchung und ggf. Tests von Menschen mit Symptomen (Corona-Test – „Ich habe Symptome“).
Termine für Tests von Menschen ohne Symptome (Corona-Test – „Ich habe keine Symptome“).
Und natürlich die „normalen“ Termine für die Terminservicestelle.
Unter der Bezeichnung „Untersuchung auf Coronavirus“ ist für jeden Arzt in der TSS-Datenbank ein Terminprofil zur Verfügung gestellt. Dieses Terminprofil können Sie nutzen, um Termine für Patienten anzubieten, die symptomatisch sind, sowie für solche, die keine Symptome aufweisen. Die Einstellung dieser Termine erfolgt auf die gleiche Weise, wie die Einstellung der regulären TSS-Termine. Achten Sie jedoch bitte zwingend darauf, dass bei der Termineinstellung die Profile nicht verwechselt werden. Wenn Sie Hilfe bei der Einstellung der Termine benötigen, hilft Ihnen das Infocenter unter der Tel. 22802-900 gern weiter. Anleitungen zum Einstellen finden Sie außerdem auf der Homepage der KV Hamburg unter www.kvhh.net/de/praxis/terminservicestelle
Tätigkeit im Impfzentrum unterliegt nicht der Sozialversicherung
Eine Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Impfung gegen das Corona-Virus unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Hierzu soll ein neuer Paragraph 130 in das Vierte Sozialgesetzbuch aufgenommen werden. Die Änderung soll voraussichtlich zusammen mit einem Gesetzentwurf zum „MTAReformgesetz“ im Februar 2021 im Bundesrat beraten werden und rückwirkend zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die an die Regelung für nebenberuflich tätige Notärzte angelehnte Regelung soll vom 1. Januar 2021 bis zum Jahresende gelten und bezieht sich sowohl auf die Tätigkeit im Impfzentrum als auch in einem mobilen Team.
Informationen zum Impfstoff von BionTech
Für das „KV-Journal“ haben wir ein Interview mit Prof. Dr. Thomas Mertens geführt. Mertens ist Vorsitzender der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut und nimmt Stellung zur Wirksamkeit und zum Prüfgang des Impfstoffes der Firma BionTech. Sie können dieses aufschlussreiche Interview abrufen unter httwww.kvhh.net/de/praxis/aktuelle-meldungen/wie-sicher-ist-der-neue-coronaimpfstoff.
VV verabschiedet Haushalt – höhere Verwaltungskostenumlage
Knapp 100 Millionen Euro umfasst der Haushaltsplan der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg für das Jahr 2021. Die Vertreterversammlung hat ihn in ihrer letzten Sitzung in 2020 einstimmig verabschiedet. Der Haushalt steigt gegenüber dem auslaufenden Jahr um rund 18 Prozent. Hauptursächlich für die Steigerung sind höhere Personalkosten im Bereich der IT und der Unternehmensentwicklung, deutlich höhere Ausgaben für die Bezuschussung der Gehälter für Weiterbildungsassistenten und dringend notwendige Investitionen in die IT Infrastruktur, die nach langer Vorbereitung in 2021 erfolgen sollen. Dieser Anstieg kann nur über einen höheren Verwaltungskostensatz finanziert werden. Deshalb musste die allgemeine Verwaltungskostenumlage um 0,3 Prozentpunkte auf jetzt 2,7 % und die Sicherstellungsumlage (aus der vor allem die Weiterbildung bezahlt wird) um 0,2 Prozentpunkte auf jetzt 0,6 % angehoben werden.
Rettungsschirm bleibt bis Ende 2020
Der „Rettungsschirm“ zum Ausgleich Corona-bedingter Honorarverluste gilt für den Bereich der extrabudgetären Leistungen bis Ende 2020. Im 3. und im 4. Quartal wird die KV Hamburg von Amts wegen prüfen, ob eine Praxis einen mehr als zehnprozentigen Rückgang im EGV-Bereich gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal verzeichnet. Dieser Verlust würde auf Kosten der Krankenkassen ausgeglichen. Im budgetierten Bereich hat die Vertreterversammlung für das 3. Quartal keinen Beschluss gefasst, dort wird es also keinen Rettungsschirm geben. Im 4. Quartal wird der Rettungsschirm nur im fachärztlichen Bereich aufgespannt. Stützungspflichtig sind Praxen mit einem mehr als 20-prozentigen Rückgang der MGV-Einnahmen gegenüber dem Vorjahresquartal. Ob der Rettungsschirm auch in 2021 gilt, hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn noch nicht entschieden.
Amtliche Veröffentlichungen
Auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg www.kvhh.de wird unter der Rubrik „Praxis Recht und Verträge / Amtliche Bekanntmachung“ Folgendes bekannt gegeben:
Änderung zum Strukturfondsbeschluss
Nachtrag zum Verteilungsmaßstab ab dem 1.1.2021
Änderung der Richtlinie zur Weiterbildungsförderung Allgemeinmedizin zum 1.1.2021
Änderung der Richtlinie zur Weiterbildungsförderung Fachärzte zum 1.1.2021 Hinweis: Verträge
2. Nachtrag zum Vertrag zur Durchführung von Testungen von Lehrkräften auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) mit der Freien und Hansestadt Hamburg,
Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) ab 10. Dezember 2020 (Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt. Die Zustimmung der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde) steht noch aus.
2. Nachtrag zur Vereinbarung „Gesund schwanger“ – Vereinbarung nach § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten zwischen dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. (BVF) und dem Berufsverband Deutscher Laborärzte e.V. (BDL) und dem Berufsverband der Ärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie e.V. (BÄMI) und der GWQ ServicePlus AG und der Daimler Betriebskrankenkasse und der AG Vertragskoordinierung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Hinweis: Die Veröffentlichung steht unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des Nachtrages; das Unterschriftenverfahren wird derzeit durchgeführt.) Hinweis: Austausch von Anlagen in Verträgen
Im Rahmenvertrag „Hallo Baby“ zur besonderen Versorgung gemäß § 140a SGB V zur Vermeidung von Frühgeburten und infektionsbedingten Geburtskomplikationen der AG Vertragskoordinierung: Die Anlage 1 (teilnehmende BKKn) und Anlage 3 (Patienteninformation) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ausgetauscht.
Im Vertrag zur mehrstufigen ambulanten Versorgung von Patienten mit tachykarden Herzrhythmusstörungen durch Kardioversion gemäß § 140a SGB V (Vertrag Kardioversion) mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die Anlage 6 wurde mit Stand 15. Dezember 2020 hinzugefügt.
Im Vertrag über die frühzeitige Diagnostik und Behandlung von Begleiterkrankungen der Hypertonie auf der Grundlage von § 140a SGB V mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die Anlage 9 wurde mit Stand 16. Dezember 2020 ausgetauscht.
Im Vertrag zur mehrstufigen ambulanten Versorgung von Patienten mit tachykarden Herzrhythmusstörungen durch Kardioversion gemäß § 140a SGB V (Vertrag Kardioversion) mit dem BKK-Landesverband NORDWEST: Die Anlage 6 wurde mit Stand 16. Dezember 2020 ausgetauscht. Hinweis: Ausnahmeregelungen auf Grund der Coronavirus-Pandemie
Vereinbarung mit den Hamburger Krankenkassen /-verbände unter Bezugnahme auf die DMP-Schulungen als Videokonferenz: Die Ausnahmeregelung wurde bis zum 31. März 2021 verlängert.