S1-Leitlinie zu COVID-19
Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) hat ihre S1-Leitlinie „Neues Coronavirus – Informationen für die hausärztliche Praxis“ aktualisiert (AWMF-Nummer 053-054). Dabei wurde die Definition des „begründeten Verdachtsfalls“ geändert: In diese Kategorie fallen nun
- Personen mit akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere und Kontakt zu einem COVID-19-Fall bis maximal 14 Tage vor Erkrankungsbeginn oder
- Personen mit klinischen (die Falldefinition des Robert Koch-Instituts beinhaltet hier zusätzlich radiologische) Hinweisen auf eine virale Pneumonie und Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einer Pflegeeinrichtung oder einem Krankenhaus.
Zuvor galt als begründeter Verdachtsfall, wer unspezifische Allgemeinsymptome oder akute respiratorische Symptome jeder Schwere und eine Reiseanamnese in ein/aus einem COVID-19-Risikogebiet hatte oder wer unspezifische Allgemeinsymptome oder akute respiratorische Symptome jeder Schwere und einen Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte.
Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen wurden also in der aktualisierten Fassung aus der Definition herausgenommen.
SARS-Test nur mit Schutzausrüstung!
Wie zuvor betont die DEGAM, Hausärzte oder Praxismitarbeiter sollten nur dann Abstriche nehmen, wenn sie mit Schutzausrüstung ausgestattet sind, insbesondere mit Schutzmasken (FFP2/FFP3). Ansonsten empfiehlt die Gesellschaft, ein Praxisschild „Praxis führt keine Testungen durch“ anzubringen.
Da notwendige Schutzausrüstungen weiterhin nicht überall verfügbar oder sehr knapp sind, sollten Testungen allerdings – wann immer möglich –, nicht in der Praxis, sondern über regionale Teststationen / oder das Gesundheitsamt (Tel. 116117) durchgeführt werden.
Alternativ können Patienten selbst einen Rachen-Selbst-Abstrich nehmen (sofern Compliance des Patienten vorhanden).
Dazu stellt die DEGAM eine Anleitung zum Selbsttest zur Verfügung. Eine Meldung ans Gesundheitsamt erfolgt bei der „individuellen Vorgehensweise“ nur bei Nachweis einer Infektion.
Bei weiter steigenden Fallzahlen werde es in vielen Regionen allerdings logistisch nicht mehr möglich sein, alle Menschen mit „begründetem Verdacht“ einer Testung zu unterziehen, betonen die Allgemeinmediziner. „Begründete Verdachtsfälle müssen daher 14 Tage in der häuslichen Isolierung verbleiben, auch wenn eine Testung nicht möglich war.“ Zudem sollte eine telefonische Verlaufskontrolle durchgeführt werden.
Testung von Mitarbeitern
Zur Frage, ob und wie häufig das Praxispersonal getestet werden soll, gebe es derzeit nicht genügend belastbare Daten. Die DEGAM erwartet einen Antikörper-Assay, der eine bessere Entscheidungsgrundlage zur Frage einer bereits durchgemachten Infektion bietet.
Für die direkte Testung dürften dann Schnelltests (bedside-Virusnachweise) den Abstrich ablösen. Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung sei (solange kein relevanter Personalmangel vorliegt) immer eine Testung und Herausnahme aus der Versorgung erforderlich.
Bei relevantem Personalmangel hat das RKI differenzierte Optionen erarbeitet: Je nach Exposition unterscheiden sich die Empfehlungen, gemeinsam sind ihnen aber folgende zwei Möglichkeiten.
- Nach Exposition und bei Symptomfreiheit: Arbeiten nur mit Mund-Nasen-Schutz und wenn möglich, kein Einsatz in der Versorgung besonders vulnerabler Patientengruppen.
- Bei Symptomen einer Atemwegserkrankung: umgehende Testung auf SARS-CoV-2; bis zum Ergebnis Mund-Nasen-Schutz während gesamter Anwesenheit bei der Arbeit.
Quelle: https://www.aerztezeitung.de/Nachrichten/S1-Leitlinie-zu-COVID-19-aktualisiert-408098.html